Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts U. vom 22. Mai 2017, Az. 4 O 66/13, und gegen das Ergänzungsurteil vom 11. September 2017, Az.: 4 O 66/13, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die unter 1. genannten Urteile des Landgerichts U. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über eine fehlerhafte Anlageberatung.
Der Kläger ist ein erfahrener, in U. wohnender Großunternehmer, der bis 2009 ein europaweites Netz von ungefähr 600 Drogerien mit 23.000 Mitarbeitern aufbaute und dieses bis 2013 auf 670 Drogerien mit 30.000 Mitarbeitern vergrößerte. "Kerngesellschaft" ist die X. Holding Ltd. & Co. KG (im Folgenden: "X KG") mit Sitz in U., die die Finanzgeschäfte der mit ihr verbundenen Unternehmen (im Folgenden gemeinsam: "X-Gruppe") abwickelt.
Die Beklagte ist eine große traditionelle S. Privatbank mit Hauptsitz in B., die von ihrer Zweigniederlassung in Z. Bankdienstleistungen für vermögende Kunden in Deutschland anbietet. Leiter des Geschäftsbereichs "Private Banking" war Y, den Bereich "Privatkunden Deutschland" leitete Dr. H., Vorsitzender der Geschäftsleitung war S.
Die Parteien unterhielten seit November 2005 eine Geschäftsbeziehung. Der Kläger persönlich eröffnete bei der Beklagten mehrere Konten mit Anträgen vom 9. November 2005, 29. November 2007 und 29. Oktober 2009 (B10, Bl. 131; K1, Bl. 40.2 ff.; B52, Bl. 1435 ff.). Seit November 2005 verfügte auch die X-Gruppe über diverse Konten bei der Beklagten (Kontenübersicht: B12, Bl. 135 ff.).
Die genannten Anträge enthielten eine Formularbestätigung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2005 (B37, Bl. 598 ff.; B38, Bl. 603 ff.) erhalten zu haben und anzuerkennen. Deren Nr. 18 sah als Gerichtsstand B. bzw. den Sitz der die Geschäftsbeziehung führenden Zweigniederlassung und die Wahl s. Rechts vor, und gemäß ihrer Nr. 20 wurden Änderungen der AGB dem Kunden brieflich o. ä. bekannt gegeben und galten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen einem Monat widersprach. Die AGB der Beklagten wurden zum 1. Januar 2011 neu gefasst (B13, Bl. 138 ff.; B39, Bl. 608 ff. B113, Bl. 2589 ff.). In deren Nr. 26 hieß es: "Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen materiellem s. Recht." Außerdem bestimmte diese Klausel zum Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verfahren B. bzw. den Ort der die Geschäftsbeziehung führenden Zweigniederlassung der Beklagten; letzteres war hier Z.
Am 29. November 2007 unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht zu Gunsten der Beklagten (K2, Bl. 40.8 f.). Unterhalb seiner Unterschrift wurde auf "Regelungen zu dieser Vollmacht" auf der Rückseite verwiesen. Auf der Rückseite hieß es: "Sämtliche Rechtsbeziehungen aller unterzeichneten Personen mit der Bank unterstehen dem s. Recht. Erfüllungsort [..] und Gerichtsstand für alle Verfahren ist B. oder der Ort jener Zweigniederlassung der Bank, mit welcher die Geschäftsbeziehung geführt wird."
Jedenfalls bis März 2010 wurde der Kläger von der Beklagten nicht zum Erwerb von Anlageprodukten bzw. Fondsbeteiligungen beraten und bat auch nicht darum. Einen schriftlichen Vertrag über eine Kapitalanlageberatung oder Vermögensverwaltung schlossen die Parteien auch später nicht.
Nach einem Besuch der Rechtsanwälte Dr. S. und Dr. B. beim Kläger im März 2010, in dem diese dem Kläger die Beteiligung an zwei Fonds empfahlen, besuchten Dr. H. und Dr. S. den Kläger im selben Monat in dessen Privathaus in U. Dort entschied sich der Kläger im Umfang von 100 Mio. EUR für eben diese Beteiligungen an zwei sogenannten "D. A. Fonds" - solche Fonds erzielen Erträge durch "steueroptimierte" Dividendeneinkünfte und wurden vom Kläger im März 2010 erstmalig gezeichnet -, namentlich am "C. II E. Fund" (Zeichnungsschein: B71, nach Bl. 2146; s. a. B17, Bl. 151 ff.) und am "BC G. H. Fund" (Zeichnungsschein: B18, Bl. 155 ff.), die die Beklagte für ihn erwarb und einige Monate später mit einer Rendite von 10 %, nämlich ungefähr 10 Mio. EUR, wieder veräußerte.
Am 14. Oktober 2010 kam es zu einem Besuch von J. S., Y. und Dr. H. beim Kläger in U. Es handelte sich dabei um ein allgemeines Treffen zur Festigung der Kundenbeziehung der Parteien ohne Besprechung konkreter Bankgeschäfte. Allerdings wurde auch über eine weitere Beteiligung des Klägers in Höhe von 150 Mio. EUR an einem D. A. Fonds ge...