Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 19.03.2010; Aktenzeichen 27 O 202/09) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.03.2010 (27 O 202/09)
a b g e ä n d e r t:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 74.528,10 € zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 39.771,20 € seit dem 17.12.2009 und aus weiteren 34.756,90 € seit 17.07.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 7.500,00 € zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen
a) Abänderung der Rohinstallation im Gästebad, sodass dieses unter Einhaltung der DIN-Norm 18022 mit Sanitär-Gegenständen ausgestattet werden kann;
b) Erstellung des Hauptbades nach dem Detail-Plan der Klägerin Plan-Nr.: ... A vom 03.05.2010 mit bodenebener Dusche.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Aufgrund der Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 2.911,10 € zzgl. Zinsen von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit 16.05.2009 zu bezahlen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten
z u r ü c k g e w i e s e n.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz fallen der Klägerin 13 % und den Beklagten 87 % zur Last.
Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz fallen der Klägerin 14 % und den Beklagten 86 % zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch die anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert:
Berufung der Klägerin: 6.450,00 €
Berufung der Beklagten: Wert der geltend gemachten Gegenrechte 82.028,10 €
Widerklage: 2.911,10 €
Insgesamt: 91.389,20 €
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Zahlung zweier Kaufpreisraten aus einem Kaufvertrag hinsichtlich einer Eigentumswohnung. Die Beklagten machen Nichtfertigstellung und Mängel geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung der Rate gemäß § 2 Nr. 5 d des Kaufvertrages in Höhe von 39.771,20 € nebst Zinsen, weil der Leistungsstand dieser Rate (Fenstereinbau einschließlich der Verglasung und für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten) erreicht sei. Es stünden keine wesentlichen weiteren Leistungen offen. Soweit die Beklagten hinsichtlich des in dieser Rate erfassten Leistungsstandes Mängel rügen würden, lägen diese nicht vor und hinderten daher nicht die Fälligkeit dieser Rate. Die Beklagten hätten kein Zurückbehaltungsrecht wegen Beseitigung von Schimmel, da die Sachverständige beim Ortstermin am 07.12.2009 keinerlei Schimmelbildungen habe feststellen können. Auch hinsichtlich der Anschlagrichtung der Terrassentüren stehe den Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Sachverständige ausgeführt habe, dass nicht zwischen sog. Linkshändertüren oder Rechtshändertüren unterschieden werde. Eine bestimmte Anschlagrichtung sei im Kaufvertrag nicht vereinbart worden. Die nun beanstandete Anschlagrichtung entspreche auch dem Werkplan ... B. Entsprechendes gelte für die beiden Küchenfenster. Die Sachverständige habe keinen Baumangel feststellen können. Es bestehe keine vertragliche Verpflichtung, wonach die Klägerin die Anschlagrichtung mit dem Erwerber vor Einbau der Fenster festlegen müsse. Soweit der Einbau von Ornamentglas im Bad noch offen gestanden sei, habe es sich um einen unwesentlichen Mangel gehandelt, der nicht zum Einbehalt der Rate berechtige.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung der Rate c gemäß § 2 Nr. 5 des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Erbringung ausstehender Arbeiten und Beseitigung wesentlicher Mängel. Der Leistungsstand dieser Rate sei, wie die Sachverständige festgestellt habe, ebenfalls erreicht. Die Dachflächen und Dachrinnen sowie die Rohinstallation der Heizung und der Elektroanlage seien ausgeführt. Auch hinsichtlich des Einbaus einer Dusche entspreche die Rohinstallation vor Ort genau dem Werkplan ... B.
Jedoch seien die Notüberläufe der umliegenden Dachterrassen nicht ordnungsgemäß abgedichtet, wodurch Mangelbeseitigungskosten von 3.950,00 € anzusetzen seien. Hinsichtlich des fehlenden Gefälles auf den Dachterrassen sei der Klägerin kein mangelhaftes Werk vorzuwerfen. Eine Pfützenbildung sei von der Sachverständigen vor Ort nicht feststellbar gewesen. Bei Dächern mit Abdichtungen sei ein Gefälle nicht zwingend erforderlich. Die Leistungen der Klägerin im Bereich der Rohinstallation Sanitäranlagen seien jedoch im Bereich des Gästebades mangelhaft. Die Rohinstallation müsse abgeändert werden, weil das Gästebad unter Einhaltung der DIN-Normen nicht mit Sanitärgegenständen ausgestattet sei, da das Bad 13 cm zu schmal sei. Hierfür sei mit Kosten von insgesamt...