Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03. März 2017 (Az.: 17 O 1039/16) wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das angegriffene landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000,- EUR.
Gründe
I. Die Klägerin führt eine negative Feststellungsklage nach einer gegen sie gerichteten, markenrechtlich unterlegten Vertragsstrafe- und Kostenerstattungsforderung.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03. März 2017 (Az.: 17 O 1039/16) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch Urteil festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR und auf diese entfallende außergerichtliche Kosten in Höhe von 74,37 EUR zu bezahlen, wie in der Abmahnung nach Anlage K 6 behauptet. Hierzu führt es aus:
Die Beklagte habe nicht gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung (K 5) verstoßen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die mit Schreiben vom 04.08.2016 beanstandete Veröffentlichung des Auszuges aus dem P.-Katalog 2014 auf der Medienplattform "p. com" auf eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Klägerin gegen die am 13.06.2016 abgegebene Unterlassungsverpflichtung zurückzuführen sei.
Auch unter Berücksichtigung der Beseitigungsverpflichtung aus einem Unterlassungsversprechen sei maßgebend, ob der Schuldner mit Verstößen durch Dritte ernstlich habe rechnen müssen und welche rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten er auf den Dritten habe.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, mehrfach zu überprüfen, ob die zu unterlassende Bezeichnung von der eigenen und/oder fremden Internetseiten entfernt sei und ggfls. die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehöre auch eine nochmalige Überprüfung, die nicht unmittelbar der Unterlassungserklärung folge, um eine Wiederholung durch im Verantwortungsbereich des Unterlassungsschuldners stehende Personen zu verhindern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2016 -2 W 49/15, GRUR-RR 2017, 86 ff.).
Dass die Klägerin eine solche Recherche durchgeführt habe, trage sie nicht vor.
Dieses Versäumnis führe aber nicht dazu, dass allein die Existenz einer gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßenden Veröffentlichung eine Vertragsstrafe zur Folge habe. Erforderlich sei vielmehr, dass entweder die Veröffentlichung mit Wissen und Wollen der Schuldnerin erfolgt sei oder durch eine vertraglich geschuldete Recherche hätte verhindert bzw. beseitigt werden können.
Dafür, dass die Klägerin die Eintragung auf der Plattform "p. com" selbst veranlasst habe, gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Die am 04.08.2016 abrufbare Internetseite mit der streitgegenständlichen Wiedergabe eines Teils ihres Katalogs führe nur dann zu einer Vertragsstrafe, wenn bewiesen sei, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Kontrollpflichten von der Veröffentlichung hätte Kenntnis erlangen können.
Vorliegend stehe lediglich fest, dass im Zeitpunkt des Abmahnschreibens am 04.08.2016 die rechtsverletzende Internetseite auf der Plattform abrufbar gewesen sei. Nähere Angaben oder Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt die Katalogseite in das Internet eingestellt wurde, ergäben sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den vorgelegten Unterlagen. Eine Abrufbarkeit im Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Abgabe der Unterlassungserklärung habe die Klägerin bestritten. Der Zeitraum, in dem die beanstandete Internetseite abrufbar gewesen sei, stehe damit nicht fest. Ohne eine entsprechende Kenntnis lasse sich die Kausalität der Verletzung der Überprüfungspflicht durch die Klägerin für den von der Beklagten geltend gemachten Verstoß nicht feststellen. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwirkung einer Vertragsstrafe - zu denen auch die Kausalität eines pflichtwidrigen Unterlassens für den Eintritt des Erfolgs (Veröffentlichung) gehöre - darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigers.
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 23.01.2017 auf weitere Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung verweise, seien diese Verstöße nicht Gegenstand der Abmahnung und demgemäß auch nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage.
Damit schulde die Klägerin auch keine Abmahnkosten.
Über die weiteren geltend gemachten Ansprüche sei im Hinblick auf den Trennungs- und Verweisungsbeschluss nicht zu entscheiden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Die Beklagte trägt vor:
Das Landgericht habe anerkannte prozessuale Regeln der Darlegungs- und Beweislast verkannt, den Sachverhalt nur unzureichend gewürdigt sowie Schlussfolgerungen gezogen, die auf ...