Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der Grundpreisangabe bei eBay-"Minigalerie"-Ansicht
Leitsatz (amtlich)
1. Eine von eBay automatisiert erzeugte "Minigalerie"-Ansicht eines Produktes, die keine Angaben zu dessen Material und Verwendungszweck enthält, stellt kein Angebot im Sinne von § 2 Abs. 1 PAngV dar, das zur Angabe des Grundpreises im Rahmen der "Minigalerie"-Ansicht verpflichtet.
2. Zur Auslegung eines Unterlassungsversprechens bezüglich einer Werbung ohne Grundpreis-Angabe.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.05.2017 (Az. 5 O 72/16) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert in beiden Rechtszügen: 3.000,00 Euro
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Absatz 1, § 540 Absatz 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB. Demnach ist die versprochene Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Unterlassung schuldet und er hiergegen zuwiderhandelt.
1. Der Beklagte hat sich mit Erklärung vom 14.11.2013 vertraglich verpflichtet, es "zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Dekorationstextilien Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackungen, und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge angeboten werden, ohne neben den Endpreis gleichzeitig auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben" (Anlage K 1 = Bl. 8 d.A.). Die Klägerin hat diese Unterlassungsverpflichtungserklärung am 25.11.2013 angenommen (Bl. 9).
2. Die nachfolgende Abbildung (wie in der Anlage K 3 S. 10) angebotener Artikel ("Minigalerie") in der Profilansicht des Beklagten stellt keine Verletzung dieser Unterlassungsverpflichtung dar.
Diese Galerie wird in einem automatisierten Verfahren durch die Handelsplattform mit kleinen Abbildungen aus dem Produktportfolio des Anbieters erzeugt, wobei der Anbieter zwar die Produktbeschreibung beeinflussen kann, nicht jedoch ihre Länge und auch nicht die Artikelauswahl. Diese Form des Feilbietens von Waren ist von dem Vertragsstrafeversprechen nicht umfasst.
a) Die Auslegung einer Vertragsstrafeverpflichtungserklärung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 277/89, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07, juris Rn. 19). Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Abgabe der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden soll (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, juris Rn. 24). Eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung lässt nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten, sondern auch die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1989 - I ZR 76/87, Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist erfahrungsgemäß regelmäßig anzunehmender Zweck eines Unterlassungsvertrages, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, juris Rn. 22, 24).
b) Anlass der Abmahnung, die zu der Unterlassungsverpflichtung geführt hat, war ein Verstoß gegen § 2 PreisangabenVO. Nachdem sich der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtung an der gesetzlichen Formulierung orientiert, ergibt die Auslegung, dass alle unter den gesetzlichen Begriff des Anbietens subsumierbaren Veröffentlichungen umfasst sind.
aa) Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH, Urteil vom 03. Juli 2003 - I ZR 211/01, juris Rn. 21). Ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung ist entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch immer dann anzunehmen, wenn mit ihm die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, eine bestimmte Ware gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - I ZR 25/78, juris Rn. 16).
Eine solch gezielte Werbung ist jede Form der Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf ...