Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 18 O 147/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2020 - 18 O 147/20 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Streitwert 75.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger betreibt ein Restaurant. Er macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Betriebsschließungsversicherung geltend.
Die Besonderen Vereinbarungen für die Betriebsschließungsversicherung (Fassung: Januar 2017; im Folgenden: AVB) bestimmen unter anderem Folgendes:
"1. Der Versicherer leistet Entschädigung
bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Maßnahmen der in den Ziffern 1.1 bis 1.4 oder soweit zusätzlich vereinbart auch der in Ziffer 1.5 genannten Art ergriffen hat.
...
1.1 Betriebsschließung
Als Betriebsschließung gilt, wenn die Behörde den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht.
...
2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:
2.1 meldepflichtige Krankheiten
...
2.2 meldepflichtige Krankheitserreger
...
3. Der Versicherer haftet nicht für Schäden
...
3.5 bei humaner spongiformer Enzephalopathie oder sonstiger Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf."
Nicht in Ziff. 2.1 und 2.2 genannt sind die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf eine Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Er hat in erster Instanz einen Anspruch für 56 Kalendertage erhoben und dabei eine Entschädigung von 75.000 Euro geltend gemacht. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat einen Anspruch des Klägers in Abrede gestellt.
Wegen des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.09.2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, Versicherungsschutz bestehe nur für die aufgeführten Krankheiten. Die Regelung sei klar, transparent, nicht überraschend, und der Versicherungsnehmer werde nicht unangemessen benachteiligt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 09.12.2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat und zu der er ergänzend mit Schriftsatz vom 19.01.2021 vorgetragen hat. Es bestehe hier ein Versicherungsschutz bei COVID-19. Nach Ziff. 1.1 AVB dränge sich der Eindruck auf, Versicherungsschutz werde generell gewährt, wenn eine Behörde eine Betriebsschließung aus gesundheitspolizeilichen Gründen anordne. Diese generelle Regelung sei aus sich heraus verständlich. Es sei dann nicht transparent und auch überraschend, dass Ziff. 1.1 AVB an anderer Stelle durch einen Numerus Clausus von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern aufgeweicht und eingeschränkt werde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 18 O 147/20 - die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 75.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 66.964,29 Euro seit dem 15.05.2020 und aus einem weiteren Betrag von 8.035,71 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an ihn für die außergerichtliche Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten 2.403,21 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt in ihrer Berufungserwiderung vom 14.12.2020 sowie in den Schriftsätzen vom 12.01.2021 und vom 21.01.2021, auf die Bezug genommen wird, ergänzend aus und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.
Vor dem Senat fand am 15.02.2020 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll verwiesen wird.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen...