Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Untermaklervertrag hängt der Provisionsanspruch des Untermaklers grundsätzlich von der Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs des Hauptmaklers ab.
2. Trifft der Hauptmakler mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung, die seinen Provisionsanspurch von Voraussetzungen abhängig macht, mit denen der Untermakler nicht zu rechnen brauchte, ist der Hauptmakler verpflichtet, den Untermakler hierauf hinzuweisen.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Aktenzeichen 2 KfH O 287/99) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 20.09.1999 wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Beschwer der Beklagten: |
10.392,26 DM. |
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
1. Ob der Provisionsanspruch der Klägerin davon abhängt, dass die Beklagte ihren eigenen Provisionsanspruch durchsetzen kann, ist zweifelhaft.
a) Der im Angebot der Beklagten vom 04.12.1996 enthaltene Hinweis auf die „erzielte Innencourtage” mag zwar in die von der Beklagten vertretene Richtung deuten, enthält aber keine so eindeutige Festlegung, dass hierauf eine entsprechende Auslegung gestützt werden könnte.
b) Die Auffassung der Beklagten, dass die Parteien ein sog. Gemeinschaftsgeschäft geschlossen haben und sich der Provisionsanspruch der Klägerin deshalb von vornherein auf die von der Beklagten vereinnahmte Provision beschränkte, wird durch den Vortrag der Parteien nicht bestätigt. Im Schreiben vom 04.12.1996 ist von dem Courtageanspruch des „den Käufer vermittelnden Vertriebs” die Rede. Dies weist daraufhin, dass die Parteien nicht auf entgegengesetzter Seite tätig waren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl. Einf. v § 652 Rn. 12), sondern die Klägerin der Beklagten helfen sollte, der Auftraggeberin der Beklagten einen Käufer nachzuweisen.
c) Ein solcher Vertrag, der der Erreichung der Ziele des Hauptmaklervertrags dient, ist regelmäßig als Untermaklervertrag einzuordnen (vgl. Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Auf., Rn. 37; Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearbeitung (Juni 1994) Vorbem. zu §§ 652 ff. Rn. 27).
aa) Der Auffassung der Klägerin, dass Untermaklerverträge in der Praxis auf die als Handelsvertreter tätigen freien Mitarbeiter eines Maklerunternehmens beschränkt bleiben und zwischen den Parteiendeshalb ein „normaler” (Haupt-) Maklervertrag geschlossen wurde, ist durch nichts belegt.
bb) Es ist zwar richtig, dass der Untermaklervertrag nur als Hilfsvertrag zum Maklervertrag angesehen wird und der Hauptmakler die vom Untermakler beigebrachten Nachweise nicht zu verwenden braucht, sondern sich von seinen eigenen Interessen leiten lassen darf (vgl. schon RGZ 88, 1), so dass die Klägerin durchaus ein Interesse daran haben konnte, einen „normalen” Maklervertrag zu schließen. Aus ihrem Vortrag geht aber nicht hervor, dass sie ein solches Interesse gegenüber der Beklagten zum Ausdruck brachte und sich die Parteien dementsprechend darauf geeinigt haben, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen eigenen Nachweis im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB erbringen und nicht lediglich den Nachweis der Beklagten gegenüber deren Auftraggeberin unterstützen soll (vgl. RGZ a.a.O., 3).
cc) Haben die Parteien einen Untermaklervertrag geschlossen, liegt ein partiarisches Rechtsverhältnis vor, so dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass der Provisionsanspruch der Klägerin davon abhängt, dass der Provisionsanspruch der Beklagten durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1969, IV ZR 788/68, S. 11; Staudinger/Reuter, Vorbem. zu §§ 652 ff. Rn. 30; Schwerdtner Rn. 39; Palandt/Sprau Einf. v § 652 Rn. 11).
dd) Ob die Auffassung der Klägerin, dass im vorliegenden Fall schon deshalb etwas anderes gelten müsse, weil ihr die Auftraggeberin der Beklagten nicht bekannt gewesen sei, zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn es kommt hinzu, dass der Provisionsanspruch der Beklagten nach der im Alleinvertriebsvertrag vom 24.09.1996 getroffenen und erst später geänderten Regelung davon abhing, dass der Auftraggeberin vier Kaufverträge vorliegen. Die Klägerin sollte nach dem Schreiben der Beklagten vom 04.12.1996 dagegen nur zwei Objekte vermitteln. Der Provisionsanspruch der Klägerin hätte also trotz der von ihr erbrachten Nachweise und der – hier zu unterstellenden – Solvenz der Auftraggeberin auch daran scheitern können, dass der Beklagten der Nachweis zweier weiterer Objekte nicht gelingt. Die Beklagte wäre deshalb, wenn ihre Auslegung zutreffen würde, verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die mit ihrer Auftraggeberin getroffene und von der Beklagten nicht zu erwartende Provisionsregelung hinzuweisen. Der Umstand, dass die Beklagte einen solchen Hinweis unterlassen hat, deutet daraufhin, dass sie bei Abschluss des Maklervertrags selber nicht der Auffassung war, dass der Provisionsanspruch der Klägerin von der Durchsetzbarkeit ihres eigenen Provisionsanspruchs abhänge...