Leitsatz (amtlich)
Zur Mithaftung einer 12-Jährigen, die nachts unachtsam die Straße hinter einem ihr die Sicht teilweise verdeckenden Bus überquert.
Normenkette
StVG § 7
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 02.09.2016; Aktenzeichen III 3 O 276/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 02.09.2016 dahin abgeändert, dass unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.04.2015 in L. unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 2/3 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind
und
die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 04.11.2015 als Gesamtschuldner und für die Zeit vom 01. bis zum 03.11.2015 die Beklagte Ziff. 2 allein zu bezahlen.
2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 5.500,00 EUR
Gründe
I. Die Klägerin, eine am 20.09.2002 geborene Schülerin, verlangt hälftigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.04.2015 kurz nach 22:00 Uhr auf der Ortsdurchfahrt in L. ereignete. Das LG sah den Unfall als für den Beklagten Ziff. 1 unabwendbar an und wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ab. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf hälftigen Schadensersatz weiter.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil der Einzelrichterin des LG Heilbronn vom 02.09.2016 wird abgeändert; es wird festgestellt, dass die Beklagten/Berufungsbeklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.04.2015 in L. mit einer Quote von 50 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtverfolgungskosten in Höhe von EUR 571,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 StVG Anspruch auf Schadensersatz unter Berücksichtigung eines eigenen Mithaftungsanteils von 2/3.
1. Die Beklagten haften nach § 7 Abs. 1 StVG, wonach der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, den dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs erleidet.
2. Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 2 StVG nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, was unstreitig nicht der Fall ist.
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Abstellen auf die höhere Gewalt vom Ausschlusstatbestand des unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs. 2 StVG a.F., das vorliegt, wenn der Unfall auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, verabschiedet. Damit sollte gerade im Bereich der Kinderunfälle das als unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, dass Kindern im Falle eines unabwendbaren Ereignisses kein Ersatzanspruch zustand. Ziel der Änderung war es, die Position von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern zu stärken, was neben Kindern älteren Menschen und sonstigen hilfsbedürftigen Personen zugutekommt (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 7 Rn. 17 m.w.N.).
3. Eingeschränkt ist die Halterhaftung nach dem unverändert gebliebenen § 9 StVG, wonach § 254 BGB anzuwenden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, wobei die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden den Schädiger trifft. Bei besonderen Fallgestaltungen kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis kommen, dass einer der Beteiligten alleine für den Schaden aufzukommen hat. Eine vollständige Kürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände, die für das Ereignis zumindest mit kausal waren, einzubeziehen. Nur vermutete oder nur mögliche Tatbeiträge haben außer Betracht zu bleiben (Heß a.a.O. § 9 StVG Rn. 2 m.w.N.).
a) Nach § 254 Abs. 1 BGB hängen die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist in einem ersten Schritt der Verursachungsbeitrag beider Seiten zu ermitteln, wobei zu beachten ist, dass nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar nur solche, d...