Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen 17 O 45/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 27.4.2004 in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5.
II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 9.900 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Durch schriftliche Kooperations-Vereinbarung vom 11.8.2003 hat sich die Beklagte ggü. der Klägerin u.a. verpflichtet, bestimmte Fußball-Fan-Artikel (u.a. für den VfB S.) nicht selbst zu vertreiben und im Falle des Verstoßes gegen diese Abrede 50.000 Euro an die Klägerin zu bezahlen. Die Tätigkeit des Zeugen M., der von der Beklagten mit der Gestaltung eines Internetauftrittes beauftragt war, hat dazu geführt, dass die Beklagte die Artikel entgegen dieser Vereinbarung im Internet auf ihrer Web-Seite angeboten hat.
Das LG hat der Klage über 50.000 Euro i.H.v. 10.000 Euro stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Wirksamkeit des Vertragsstrafenversprechens, die Verwirkung der Vertragsstrafe und die Haftung der Beklagten für den Zeugen M. sind in der Berufungsinstanz unstreitig. In der Hauptsache beschränkt sich die Auseinandersetzung auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Vertragsstrafe herabzusetzen ist.
Die Beklagte trägt vor, das Urteil des LG berücksichtige bei der Höhe der Vertragsstrafe nicht ausreichend, dass die Einstellung des Angebots auf ihrer Internet-Seite nicht auf sie selbst, sondern in erster Linie auf eine selbständige Aktion des Zeugen M. zurückgehe.
Ferner habe das LG nicht berücksichtigt, dass der Zeuge M. mit dem niedrigsten Fahrlässigkeitsgrad gehandelt habe.
Das weitere Verhalten der Parteien sei vom LG bei der Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe völlig unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte habe sich ggü. dem VfB S. u.a. durch eine Unterlassungserklärung um Schadensbegrenzung bemüht, während die Klägerin eine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen habe, weil sie die Vereinbarung ohne Abmahnung gekündigt habe und nunmehr - ohne Beteiligung der Beklagten - die Fan-Artikel an den VfB S. vertreibe.
Das LG habe einseitig die Vermögensinteressen der Klägerin berücksichtigt und den fehlenden Schaden bei der Entscheidung nicht einbezogen.
Bei der Herabsetzung der Vertragsstrafe sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Jahr 2003 insgesamt nur einen Reingewinn von ca. 1.700 Euro erzielt habe.
Im Übrigen sei die Kostenentscheidung des LG unzutreffend, weil keine Quotelung entsprechend dem Maß des Obsiegens und Unterliegens vorgenommen worden sei.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart sie zu verurteilen, an die Klägerin 100 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.8.2003 zu zahlen, im Übrigen die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, dass eine Herabsetzung der Vertragsstrafe allein schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagte als Scheinkaufmann anzusehen sei.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Sie führt jedoch hinsichtlich der Kosten erster Instanz zu einer Abänderung des Ausspruchs zu Lasten der Klägerin.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 339 BGB wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien vom 11.8.2003 ein Anspruch auf die vom LG zuerkannte Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 Euro zu. Die begehrte weitere Herabsetzung scheidet aus.
a) Die Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. § 343 BGB ist gem. § 348 HGB ausgeschlossen, weil die Beklagte als Kaufmann zu behandeln ist.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte nicht Kaufmann ist, weil sie kein Grundhandelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Für die Anwendung des § 348 HGB genügt es jedoch, dass die Beklagte Scheinkaufmann ist (Schmidt in MünchKomm/HGB, § 348 Rz. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Kort, HGB, § 348 Rz. 15; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 348 Rz. 6).
Entgegen der Auffassung des LG liegen ausreichende Anhaltspunkte für ein entsprechendes Auftreten der Beklagten im Geschäftsverkehr vor.
Zwar ist die Ansicht der Klägerin unzutreffend, für die Eigenschaft als Scheinkaufmann genüge bereits das entsprechende Auftreten der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen (hier: Behauptung der Klägerin, die Gesellschafter der Beklagten sollen geäußert haben, "sie seien ...