Normenkette
HGB § 355; BGB §§ 387, 398-399, 406
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 23.10.2001; Aktenzeichen 7 II O 12/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.10.2001 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (7 II O 12/01) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.758,45 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I, 1242) vom 27.11.2000 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 1.1.2002 i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Koste des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Factoring-Unternehmen. Sie macht mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht eine Forderung der Fa. … geltend (Bl. 2 d.A.).
Die Fa. … und die Beklagte arbeiteten seit 1995 dadurch zusammen, dass sie sich bei der Lieferung von Paletten an ihre Kunden gegenseitig aushalfen. Kunden der Fa. … in Süddeutschland wurden durch die Beklagte beliefert und Kunden der Beklagten in Norddeutschland und den neuen Bundesländerndurch die Fa. … . Für die jeweiligen Palettenlieferungen wurden im Regelfall keine Rechnungen erstellt. Vielmehr wurden die jeweiligen Leistungen in ein Kontokorrent eingestellt, welches jeweils erst a.E. eines jeden Jahres abgerechnet wurde (Bl. 12 u. 20 – 22 d.A.). In einigen wenigen Ausnahmefällen erfolgte – von beiden Seiten – eine gesonderte Rechnungsstellung (Bl. 21 d.A.). Diese Rechnungen wurden jeweils beglichen mit Ausnahme der auf die streitgegenständliche Forderung bezogenen Rechnung.
Die Firma … holte in dem streitgegenständlichen Fall bei der Fa. … in Homburg 5.000 Stück Düsseldorfer Halbpaletten ab und lieferte sie vereinbarungsgemäß auf dem Betriebsgelände der Beklagten in … ab (Bl. 3 d.A.).
Durch eine auf den 26.10.2000 datierten Abtretungserklärung (Bl. 24 u. 26 d.A.) trat die Fa. … die streitgegenständliche Forderung an die Klägerin ab. Aus der Abtretungserklärung ergibt sich, dass diese am selben Tag im Original in Berlin und in München unterschrieben worden sein soll. Am 26.10.2000 richtete die Fa. … die Rechnung Nr. 81392 an die Beklagte. Diese betraf 5.000 Stück Düsseldorfer Halbpaletten unsortiert zum Einzelpreis von 7 DM. Der Gesamtbetrag belief sich auf 40.600 DM incl. Mehrwertsteuer (Bl. 3 d.A.). Unter dem Rechnungsbetrag folgte als Zusatz:
„Zahlbar bis 25.11.2000. Zahlungen können nur mit schuldbefreiender Wirkung unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer an die Klägerin geleistet werden, an die wir die dieser Rechnung zu Grunde liegende Forderung abgetreten haben.”
Die Rechnung ging der Beklagten am 27.10.2000 zu (Bl. 3 d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, zwischen der Fa. … und der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt ein Abtretungsverbot vereinbart worden. Die Palettenlieferungen hätten ausnahmsweise dann wechselseitig abgerechnet werden dürfen, wenn zuvor eine entsprechende Absprache getroffen worden sei. Bezüglich der streitgegenständlichen Forderung habe der Inhaber der Fa. … Herr … zuvor telefonisch mit der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau … ausdrücklich vereinbart, dass die zu liefernden Paletten der Beklagten außerhalb der üblichen Zusammenarbeit mit 7 DM pro Palette berechnet und dass die entsprechende Rechnung durch die Beklagte habe ausgeglichen werden sollen (Bl. 22 d.A.). Die Paletten, aus deren Lieferung die streitgegenständliche Forderung resultiere, seien der Beklagten ausdrücklich zum Kauf angeboten worden. Dieses Kaufangebot habe die Beklagte angenommen. Auf Weisung der Beklagten seien die Paletten auf dem Betriebsgelände in … ausgeliefert worden.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergebe sich aus der Rspr. des BGH zur Möglichkeit der abstrakten Schadenspauschalierung bei Banken, die auf Factoring-Gesellschaften ohne Weiteres übertragbar sei (Bl. 3 f. d.A.).
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.600 DM nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Abtretung wechselseitiger Forderungen sei durch eine Vereinbarung mit der Fa. … über die Errichtung eines Palettenkontokorrentkontos ausgeschlossen worden. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass wechselseitig keine Inrechnungstellung erfolge (Bl. 10 d.A.). Auch bezüglich der streitgegenständlichen Forderung sei eine gesonderte Berechnung nicht ausnahmsweise vereinbart worden (Bl. 10 f. d.A.). Es habe vielmehr die grundsätzliche Kontokorrentabrede gegolten. Deshalb habe man sich auch sofort nach Erhalt der Rechnung ggü. der Fa. … gegen deren Berechtigung g...