Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine Teil(Wider-)klage hemmt den Eintritt der Verjährung nur in Höhe des geltend gemachten Betrages zuzüglich der gleichzeitig geltend gemachten Zinsen
Leitsatz (redaktionell)
1. Macht der Beklagte in einem Zugewinnausgleichsverfahren im Wege der Widerklage einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend, hemmt die Widerklage den Eintritt der Verjährung nur in Höhe dieses Betrages zuzüglich der gleichzeitig geltend gemachten Zinsen.
2. Eine später nachgeschobene Mehrforderung, die nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern lediglich auf den mittlerweile vorliegenden Ergebnissen der Beweisaufnahmen beruht, ist verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.
Normenkette
BGB § 1378 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
AG Balingen (Urteil vom 06.06.2005; Aktenzeichen 5 F 370/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Balingen - FamG - vom 6.6.2005 (5 F 370/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 19.134,77 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.12.2002 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 6/10, der Beklagte 4/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen, beschränkt auf die Frage, ob Ansprüche des Beklagten auf Zugewinnausgleich, die 19.134,77 EUR übersteigen, verjährt sind oder nicht.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 33.846,70 EUR.
Tatbestand
I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Ehe wurde am 9.8.1991 geschlossen. Der Scheidungsantrag der Klägerin wurde dem Beklagten am 15.8.1998 zugestellt. Das Scheidungsurteil des AG Balingen vom 16.5.2000 hat am 26.9.2000 Rechtskraft erlangt. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin, an den Beklagten Zugewinnausgleich zu bezahlen.
Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens verlangte die Klägerin und damalige Antragstellerin vom Beklagten/Antragsgegner ihrerseits die Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 89.193,76 DM. Das AG Balingen hat durch Schlussurteil vom 16.3.2001, rechtskräftig seit 15.5.2001, diese Klage abgewiesen (5 F 204/98). Zuvor war das Verfahren auf Zugewinnausgleich von der Scheidungssache abgetrennt worden. Einen im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachten Auskunftsanspruch in Bezug auf das Endvermögen der Klägerin/Antragstellerin verfolgte der Beklagte/Antragsgegner prozessual nicht weiter.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu außergerichtlicher Korrespondenz über die Verpflichtung der Klägerin, an den Beklagten Zugewinnausgleich zu bezahlen. Dabei berühmte sich der Beklagte eines Anspruchs "in fünfstelliger Höhe". Am 10.10.2002 reichte die Klägerin Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass dem Beklagten ihr ggü. kein Zugewinnausgleichsanspruch nach der durch Urteil des AG Balingen vom 16.5.2000 rechtskräftig geschiedenen Ehe zusteht. Mit Schriftsatz vom 3.2.2003, eingegangen beim AG Balingen am selben Tage, erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an ihn Zugewinnausgleich i.H.v. 19.134,77 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.12.2002 zu bezahlen. Der erste Satz der Begründung lautet: "Gegenstand der Widerklage ist eine Teilforderung. Die weitergehende Ausgleichsforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten". Im Weiteren bezeichnet er den gestellten Antrag als "Teilwiderklage".
Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen erweiterte der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 7.4.2005 mit Schriftsatz vom 23.5.2005 seine Widerklage und begehrte nun die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 33.846,30 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.12.2002.
Die Klägerin erhob die Einrede der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs.
Mit Urteil des AG Balingen vom 6.6.2005 wurde die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten zum Ausgleich des Zugewinns 15.475,65 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.12.2002 zu zahlen. Im Übrigen hat das FamG die Widerklage abgewiesen und auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass dem Beklagten ggü. der Klägerin kein Zugewinnausgleichsanspruch über den mit Schriftsatz vom 3.2.2003 geltend gemachten Betrag von 19.134,77 EUR hinaus zusteht. Die weitergehende negative Feststellungsklage der Klägerin wurde abgewiesen. Bei seiner Entscheidung hat das FamG den Anspruch des Beklagten auf Zugewinnausgleich als teilweise verjährt angesehen. Außerdem hat es vom unverjährten Teil des Anspruchs i.H.v. 19.134,77 EUR eine Aufrechnungsforderung der Klägerin i.H.v. 3.659,12 EUR wegen einer eigenmächtigen Verfügung des Beklagten über ein den Parteien geme...