Leitsatz
Rechtskräftig geschiedene Eheleute stritten sich um den Zugewinnausgleich. Die Klägerin hatte negative Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob der Beklagte Widerklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich, die er ausdrücklich als Teilklage bezeichnete. Es stellte sich die Frage der Verjährung der später von ihm nachgeschobenen Mehrforderung.
Sachverhalt
Die Parteien waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Scheidungsurteil des FamG erlangte am 26.9.2000 Rechtskraft.
Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens verlangte die Klägerin und damalige Antragstellerin von dem Beklagten und damaligen Antragsgegner ihrerseits Zahlung von Zugewinnausgleich. Das FamG hat ihre Klage abgewiesen. Zuvor war das Verfahren auf Zugewinnausgleich von der Scheidungssache abgetrennt worden. Einen im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachten Auskunftsanspruch in Bezug auf das Endvermögen der Klägerin/Antragstellerin verfolgte der Beklagte/Antragsgegner prozessual nicht weiter.
In der Folgezeit korrespondierten die Parteien außergerichtlich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich. Hierbei berühmte sich der Beklagte eines Anspruchs "in fünfstelliger Höhe". Am 10.10.2002 reichte die Klägerin Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass dem Beklagten ihr gegenüber kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Mit Schriftsatz vom 3.2.2003 erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an ihn Zugewinnausgleich in Höhe von 19.134,77 EUR zuzüglich Zinsen zu bezahlen. In der Begründung wurde ausdrücklich von ihm angeführt, Gegenstand der Widerklage sei eine Teilforderung. Eine weitergehende Ausgleichsforderung bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Weiteren bezeichnet er den gestellten Antrag als "Teilwiderklage".
Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen erweiterte der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 7.4.2005 mit Schriftsatz vom 23.5.2005 seine Widerklage und begehrte nunmehr Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 33.846,30 EUR.
Die Klägerin erhob die Einrede der Verjährung.
Erstinstanzlich wurde die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten zum Ausgleich des Zugewinns 15.475,65 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Bei seiner Entscheidung hat das FamG den Anspruch des Beklagten auf Zugewinnausgleich als teilweise verjährt angesehen. Außerdem hat es von dem unverjährten Teil des Anspruchs eine Aufrechnungsforderung der Klägerin abgezogen.
Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Die Berufung des Beklagten hatte einen Teilerfolg, das Rechtsmittel der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Nach Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten kam das OLG zu dem Ergebnis, dass rein rechnerisch dem Beklagten ein höherer Zugewinnausgleichsanspruch zustehe als von ihm geltend gemacht.
Allerdings greife die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung gegen einen Teil des Anspruchs durch. Die am 3.2.2003 eingereichte Widerklage des Beklagten habe den Eintritt der Verjährung nur in Höhe des geltend gemachten Betrages zuzüglich der Zinsen gehemmt. Die später nachgeschobene Mehrforderung, die nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern lediglich auf den mittlerweile vorliegenden Ergebnissen der Beweisaufnahme beruhe, sei verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen (BGH, Urt. v. 2.5.2002, NJW 2002, 2167; zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Teilklage ebenso Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 203 Rz. 15; Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., § 204 Rz. 16).
Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte am 23.5.2005 seinen erweiterten Antrag auf Zugewinnausgleich bei Gericht eingereicht habe, sei die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 1378 Abs. 4 BGB bereits abgelaufen gewesen.
Zwar werde unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 19.1.1994 (FamRZ 1994, 751) vertreten, für die verjährungsunterbrechende Klage auf Zugewinnausgleich sei es unschädlich, wenn der gestellte Antrag später geändert oder erweitert werde. Allerdings habe der vom BGH entschiedene Sachverhalt keine Teilklage betroffen. Vielmehr sei der Antrag der Ehefrau ursprünglich darauf gerichtet gewesen, ihr den Miteigentumsanteil des Ehemannes an einem bestimmten Grundstück zu übertragen. Später sei die Ehefrau zu einem Zahlungsantrag übergegangen. Dass der wirtschaftliche Wert ihres Begehrens sich hierdurch erhöht haben könnte, habe sich aus der vom BGH in seiner Entscheidung mitgeteilten Sachverhalt nicht ergeben. Es habe sich also nicht um den Fall einer offenen oder verdeckten Teilklage gehandelt.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2006, 18 UF 189/05