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Eine Teil(Wider-)klage hemmt den Eintritt der Verjährung nur in Höhe des geltend gemachten Betrages zuzüglich der gleichzeitig geltend gemachten Zinsen

Barbara Rotter
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Leitsatz

Rechtskräftig geschiedene Eheleute stritten sich um den Zugewinnausgleich. Die Klägerin hatte negative Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob der Beklagte Widerklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich, die er ausdrücklich als Teilklage bezeichnete. Es stellte sich die Frage der Verjährung der später von ihm nachgeschobenen Mehrforderung.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Scheidungsurteil des FamG erlangte am 26.9.2000 Rechtskraft.

Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens verlangte die Klägerin und damalige Antragstellerin von dem Beklagten und damaligen Antragsgegner ihrerseits Zahlung von Zugewinnausgleich. Das FamG hat ihre Klage abgewiesen. Zuvor war das Verfahren auf Zugewinnausgleich von der Scheidungssache abgetrennt worden. Einen im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachten Auskunftsanspruch in Bezug auf das Endvermögen der Klägerin/Antragstellerin verfolgte der Beklagte/Antragsgegner prozessual nicht weiter.

In der Folgezeit korrespondierten die Parteien außergerichtlich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich. Hierbei berühmte sich der Beklagte eines Anspruchs "in fünfstelliger Höhe". Am 10.10.2002 reichte die Klägerin Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass dem Beklagten ihr gegenüber kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Mit Schriftsatz vom 3.2.2003 erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an ihn Zugewinnausgleich in Höhe von 19.134,77 EUR zuzüglich Zinsen zu bezahlen. In der Begründung wurde ausdrücklich von ihm angeführt, Gegenstand der Widerklage sei eine Teilforderung. Eine weitergehende Ausgleichsforderung bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Weiteren bezeichnet er den gestellten Antrag als "Teilwiderklage".

Nach Durchf...

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