Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von GmbH- Anteilen
Leitsatz (amtlich)
1) Bevollmächtigt ein in den USA lebender Gesellschafter einer deutschen GmbH einen in Deutschland lebenden Vertreter mit der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an einen deutschen Käufer vor einem deutschen Notar, so liegt der Erfüllungsort für die von ihm übernommene Verpflichtung in Deutschland.
Dies führt dazu, dass dann, wenn die Übertragung an der Nichtberechtigung des Verkäufers scheitert und der Käufer deshalb vom Vertrag zurücktritt, auch für den Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort in Deutschland liegt und damit der Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben ist.
2) Die Beglaubigung einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch einen amerikanischen notary public genügt nicht der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG.
3) Die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen einer GmbH nach Ortsrecht gem. Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB setzt bei einer Übertragung in den USA die Übergabe von Anteilsscheinen voraus.
4) Eine durch einen Nichtgesellschafter beschlossene Kapitalerhöhung wird in entsprechender Anwendung von § 242 AktG durch Heilung wirksam, wenn sie 3 Jahre im Handelsregister eingetragen ist.
Normenkette
GmbHG § 15 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Ulm (Aktenzeichen 2 O 447/97) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12.07.1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptantrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
II.
Zur Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin wird der Rechtsstreit an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung übertragen wird.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: |
400.000 US-Dollar sowie 200.000,– DM. |
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrem Hauptantrag aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung des von P… Sch… bezahlten Kaufpreises für Gesellschaftsanteile der Fa. M… GmbH mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte habe Sch… die Anteile nicht wirksam übertragen und damit seine kaufvertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Hilfsweise macht die Klägerin aus von der Fa. M… GmbH abgetretenem Recht Ansprüche auf Einlageleistungen aufgrund einer Kapitalerhöhung geltend, die der Beklagte als Gesellschafter schulde und nicht wirksam erbracht habe.
Am 08.02.1984 wurde die M… GmbH, die am 29.9.1992 in M… GmbH umfirmiert hat, mit einem Stammkapital von 50.000,– DM gegründet. Ihre Aufgabe war es, von der M… … International Ltd., einer amerikanischen Gesellschaft mit Sitz in P… … Kalifornien, produzierte Musikverstärker auf dem deutschen Markt und in Europa zu vertreiben. Die M… International Ltd. war Gründungs- und zunächst Alleingesellschafterin der deutschen Gesellschaft. Einziger Gesellschafter der amerikanischen Gesellschaft war der Beklagte. Geschäftsführer der GmbH wurde P… Sch… der diese Position auch heute noch inne hat.
Am 29.05.1987 trat die M… Ltd. ihre Anteile an der deutschen Gesellschaft in privatschriftlicher Form an die B… International Ltd., ebenfalls eine kalifornische Gesellschaft, ab (Anl. K 1). Deren einziger Gesellschafter war ebenfalls der Beklagte. Die Anteilsübertragung wurde am 04.06.1987 von einem kalifornischen notary public beglaubigt (Anl. K 2).
Mit Wirkung vom 01.01.1990 veräußerte die B… International Ltd. die Anteile an den Beklagten persönlich weiter (Anl. K 3). Auch diese Vereinbarung wurde – am 24.01.1990 – durch einen notary public beglaubigt (Anl. K 4).
Die Klägerin hält diese Übertragungen wegen Nichteinhaltung der Form des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG für unwirksam.
Der Beklagte hielt am 24.07.1990 als Alleingesellschafter der GmbH eine Gesellschafterversammlung ab und beschloss eine Erhöhung des Stammkapitals um 700.000,– DM auf 750.000,– DM (Anl. K 5). Gleichzeitig trat er einen Teilgeschäftsanteil von 150.000,– DM zu einem Kaufpreis von 200.000,– DM an P… Sch… ab. Beides erfolgte vor einem Notar in Göppingen in einer einheitlichen Urkunde (Anl. K 5). Dabei trat für beide Seiten der vom Verbot des Selbstkontrahierens befreite P… Sch… dem der Beklagte am 24.01.1990 entsprechende Vollmacht erteilt hatte, auf.
Am 22.10.1991 (Anl. K 6) erklärte der Beklagte die im Vertrag vom 24.07.1990 nicht ausdrücklich aufgenommene Übernahme des Erhöhungskapitals und bestätigte die Abtretung des Teilgeschäftsanteils an P… Sch… Der Beklagte wurde dabei wiederum auf Grund entsprechender Vollmacht durch Sch… vertreten. Dieser versicherte bei dieser Gelegenheit, die Einzahlung des Erhöhungskapitals sei am 17.08. bzw. 27.08.1990 erfolgt
In der Folge veräußerte der Beklagte am 31.01.1995 die ihm verbliebenen Gesellschaftsanteile mit einem Nominalwert von 600.000,– DM an P… Sch… der damit Alleingesellschafter werden sollte. Der Kaufpreis der Anteile betrug 400.000 US-Dollar zuzüglich 50 % des Gewinns, der von 1994 bis 1999 erzielt werden würde, höchstens weitere 250.000 US-Dollar. Di...