Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen 21 O 444/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 29.07.2015, Az. 21 O 444/14, wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert:
- für das erstinstanzliche Verfahren: EUR 68.414,95 (43 Monate à EUR 1.009,65 zzgl. 25.000 EUR)
- für das Berufungsverfahren: EUR 77.501,80 (52 Monate à EUR 1.009,65 zzgl. 25.000 EUR)
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er zwei Immobiliardarlehensverträge mit der Beklagten wirksam widerrufen habe.
Die Parteien schlossen am 14.05.2011 einen Immobiliardarlehensvertrag über Darlehenssummen von 222.000,00 EUR (Darlehensnummer...) sowie 28.000,00 EUR (Darlehensnummer...). Auf Seite 6/7 der einheitlichen Vertragsurkunde (vgl. Bl. 6 d.A.) wurde der Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt informiert:
"11. Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von EUR 26,71 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2014 wurde der Darlehensvertrag namens des Klägers widerrufen und die Beklagte zur Mitteilung des Ablösesaldos aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wies die Beklagte die Berechtigung des Klägers zum Widerruf zurück.
Mit seiner Klage vertritt der Kläger die Auffassung, zur Zeit seines Widerrufs sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Die Frist sei durch die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation nicht in Gang gesetzt worden; es fehle an der erforderlichen Hervorhebung im Vertrag. Zudem ergebe sich aus der Widerrufsinformation nicht, wann die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginne.
Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat neben der Erhebung von Zulässigkeitsbedenken die Auffassung vertreten, die Klage sei (jedenfalls) unbegründet. Nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht für Verbraucherdarlehensverträge bestünden keine formellen Anforderungen an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation. Inhaltlich genüge die Information den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung. Insbesondere sei der Beginn der Widerrufsfrist eindeutig feststellbar.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des LG Bezug genommen.
Das LG hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen stattgegeben. Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Das erforderliche Interesse für die Feststellungsklage ...