Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 19.11.2015) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 19.11.2015 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten, ob der Kläger den mit der Beklagten am 8.11.2011 geschlossenen Immobiliardarlehensvertrag (Nr...) über einen Nennbetrag von 149.000 EUR wirksam widerrufen hat.
1. Für das Darlehen war ein Nominalzins von 3,59 % vereinbart, der bis 30.9.2021 festgeschrieben war. Der Kläger hatte Annuitäten in Höhe von 632,00 EUR jeweils zum Ende eines Monats zu leisten. Zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten bestellte er zugunsten der Beklagten an seinem Grundstück in W. eine Grundschuld über nominal 149.000 EUR. Daneben dienten weitere, bereits bestehende Grundschulden, die auf anderen Grundstücken lasteten, als Sicherheiten. Dem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf im Schreiben seines Anwalts vom 26.4.2015 beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei noch im Jahr 2015 zum Widerruf berechtigt gewesen, weil ihm keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden sei. Die Beklagte habe die Belehrung nicht deutlich gestaltet und im Fließtext des Vertrages nicht unübersehbar hervorgehoben. Ferner sei die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichend. Angesichts der von der Musterbelehrung abweichenden Gestaltung der Widerrufsinformation könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
Daneben hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den widerrufenen Darlehensvertrag abzurechnen und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 538,36 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen seit dem 13.5.2015 zu erstatten. Ferner hat er die weitere Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages seit dem 13.5.2015 in Verzug befinde.
Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewendet, die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die in der Belehrung enthaltenen Ankreuzoptionen stünden der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Bezug genommen.
2. Das LG hat antragsgemäß festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 495 Abs. 1 BGB habe im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch bestanden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht zu laufen begonnen habe. Dafür sei eine klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist erforderlich. Soweit der Fristlauf von der Erteilung der weiteren Pflichtangaben im Vertrag abhänge, genüge die erteilte Information nicht, weil die notwendigen Pflichtangaben lediglich beispielhaft und im Übrigen nur dadurch beschrieben seien, dass auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen werde, wobei diese Norm ihrerseits auf weitere gesetzliche Vorschriften verweise. Diese kaskadengleiche Verweisung auf gesetzliche Bestimmungen nachzuvollziehen, sei dem durchschnittlichen Verbraucher nicht zumutbar. Dass die erteilte Information zum Fristbeginn insoweit dem gesetzlichen Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspreche, ändere daran nichts. Angesichts der verwendeten Ankreuzoptionen könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, denn die erteilte Widerrufsinformation entspreche nicht vollständig dem gesetzlichen Muster.
Eine Pflicht zur Abrechnung des widerrufenen Vertrages treffe die Beklagte allerdings nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, die Beklagte befinde sich mit der Rückabwicklung in Verzug, sei die Klage unzulässig, weil ein feststellbares Rechtsverhältnis nicht hinreichend bezeichnet sei. Auch könne der Kläger keinen Ersatz für die aufgewendeten vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, weil es auch dafür an einer Anspruchsgrundlage fehle.
3. Gegen die Entscheidung des LG haben beid...