Leitsatz (amtlich)
Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet IV ZR 157/17.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2016, Az. 19 O 77/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart und die Entscheidung des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.380,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden nur noch: Klägerin) fordert von der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) aufgrund eines zwischen ihnen vereinbarten Teilungsabkommens Beteiligung an Aufwendungen für ihren Versicherungsnehmer.
Bei der Klägerin handelt es sich um die gesetzliche Krankenkasse des am ...1996 geborenen Herrn M. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Herrn Dr. med. N., der im Zusammenhang mit der Geburt des Herrn M. einen Behandlungsfehler beging, weshalb dieser schwerstgeschädigt zur Welt kam.
Zwischen den Parteien besteht seit Juni/Juli 1996 ein Rahmenteilungsabkommen (Anlage K 1, Bl. 10). In diesem ist u.a. vereinbart:
"§ 1
[...]
(7) Die "H" [die Beklagte] ersetzt der "K" [der Klägerin]
[...]
b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherung
45 v.H.
der ihr anläßlich des Schadensfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen."
§ 2
[...]
(2) Die "H" ist auch dann zur abkommensgemäßen Leistung an die "K" verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherte es ablehnt, den Schaden der "H" zu melden und sie in Anspruch zu nehmen.
(3) Ansprüche der "K" gegen die "H" und deren Versicherte können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb einer Ausschlußfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag der "H" gemeldet sind.
[...]
(5) Wird eine "K" Rechtsnachfolgerin einer anderen Krankenkasse, so genügt es zur Fristwahrung, wenn die Vorgängerkrankenkasse den Regreß bei der "H" fristgerecht, d. h. innerhalb von fünf Jahren seit dem Schadentag gemeldet hat."
Im März 2003 wurde ein 8. Nachtrag zum Rahmenteilungsabkommen (Anlage K 3, Bl. 15) vereinbart, der wie folgt lautet:
"§ 2 des Teilungsabkommens wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3
Ansprüche aus diesem Teilungsabkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren nach Eintritt des Schadenfalles von der "K" angemeldet worden sind.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Teilungsabkommen wird von drei Jahren auf 30 Jahre verlängert. [...]"
Die Eltern des Herrn M. machten für ihren Sohn im Jahr 1999 Ansprüche bei der Beklagten geltend.
Die Regressabteilung der Klägerin erfuhr erstmals am 25.06.2009 von dem Schadensereignis. Daraufhin verlangte sie am 24.07.2009 gegenüber der Beklagten die Beteiligung an Aufwendungen für ihr Mitglied M. Im September 2011 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 40.000,00 EUR. Weitere Zahlungen lehnte sie unter Hinweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 2 Abs. 3 des Teilungsabkommens [im Folgenden: TA] ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Meldung des Schadensfalles durch die Eltern des Geschädigten M. gegenüber der Beklagten habe die Ausschlussfrist aus dem Teilungsabkommen gewahrt. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 TA genüge auch die Anzeige von Ansprüchen durch den Geschädigten. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 TA sei bereits nicht ganz richtig, da es nicht um ihre Ansprüche als Krankenkasse gehe, sondern um Ansprüche ihrer Mitglieder, die gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen seien. Dies spreche ebenfalls für das Verständnis der Regelung, dass es ausreiche, wenn die Beklagte durch eine Meldung/Geltendmachung von Ansprüchen des Geschädigten innerhalb der Ausschlussfrist Kenntnis erlange. Sinn der Anmeldung der Ansprüche und ihrer zeitlichen Begrenzung durch Ausschlussfristen sei es, dem Haftpflichtversicherer mit der Kenntnis von seiner Eintrittspflicht einen Überblick über die von ihm dafür etwa zu machenden Rückstellungen zu geben. Einen solchen habe sich die Beklagte durch die Meldung der Eltern des Geschädigten im Jahre 1999 verschaffen können. Diese Auslegung werde auch durch die Änderung im 8. Nachtrag zum Teilungsabkommen bestätigt, die § 2 Abs. 3 TA dahingehend modifiziert habe, dass Ansprüche aus dem Teilungsabkommen entfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb der fünfjährigen Ausschlussfrist nach Eintritt des Schadensfalls von der Krankenkasse angemeldet worden seien. Daraus folge, dass die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung gerade nicht vorausgesetzt habe, dass die Krankenkasse die Ansprüche anmelde. Zudem hätten sowohl gesetzlich angeordnete als auch vertra...