Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 74 O 37/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2022 - Aktenzeichen: 74 O 37/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 240.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Teilungsabkommen auf Feststellung der Einstandspflicht für 55 % der Schäden in Anspruch, die ihrem Mitglied bei einem Unfall am 13.01.2007 auf der L ... in der Gemarkung K. entstanden sind.
Die Beklagte hat mit dem A.-Bundesverband am 03.07.1996 ein Rahmen-Teilungsabkommen geschlossen. Danach tritt die Beklagte ohne Prüfung der Haftungsfrage zu 55 % für Ansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherungsnehmer ein, die gegen sie von Krankenkassen gemäß § 116 SGB X geltend gemacht werden, die diesem Abkommen beigetreten sind. Für die Einzelheiten wird auf das Rahmen-Teilungsabkommen (Anlage K1, Anlagenhefter, im Aktendeckel) Bezug genommen. Die Klägerin ist dem Abkommen unter dem 29.07.1996 beigetreten.
Die Geschädigte wurde bei einem Unfall bei Betrieb eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges am 13.01.2007 schwer verletzt und ist seitdem dauerhaft behandlungs- und pflegebedürftig. Ihre damalige private Krankenversicherung meldete im Jahr 2007 Ansprüche bei der Beklagten an. Ein Rückgriff auf die private Krankenkasse blieb wegen eines Insolvenzverfahrens aus, das nach der Darstellung der Klägerin die private Krankenversicherung betraf, ohne dass hierzu Einzelheiten bekannt sind. Die Geschädigte erhielt dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBwLG) und der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Mangels anderen Versicherungsschutzes ist sie seit dem 28.06.2013 Mitglied der Klägerin aufgrund der sog. Auffangversicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Im Jahr 2016 erhielt die Klägerin Kenntnis der Krankenhausbehandlungen der Geschädigten und rechnete 55 % der Kosten gemäß dem Teilungsabkommen gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.09.2016 ab. Diese lehnte Zahlungen mit Schreiben vom 10.11.2016 ab. Für die Einzelheiten wird auf Seite 2 bis 5 der Klageschrift und die dort bezeichneten Anlagen K 2 bis K 12 (Anlagenhefter) Bezug genommen (Bl. 2 ff. d.A.).
Die Klägerin meint, dass bei der Auslegung des Teilungsabkommens berücksichtigt werden müsse, dass das Interesse der Beklagten an einer gesicherten Kalkulation bereits mit der Anzeige der Ansprüche durch die private Krankenversicherung gewahrt worden sei. Bereits mit dem Insolvenzverfahren im Jahr 2010 sei absehbar gewesen, dass ein Eintritt in eine gesetzliche Krankenkasse erfolgen würde. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Beklagte vollständig zu entlasten, insbesondere weil die Klägerin niemals die Möglichkeit zu einer fristgemäßen Anzeige gehabt habe (Bl. 31 d.A.).
Mit angefochtenem Urteil vom 13.01.2022 hat das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das die Ansprüche aus dem Teilungsabkommen nicht binnen der 5-jährigen Ausschlussfrist seit dem Schadenstag geltend gemacht worden seien. Mit "Schadenstag" sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zweck der Regelung, dass die Beklagte innerhalb von 5 Jahren Rechtssicherheit haben und nicht mit späteren Ungewissheiten belastet sein solle, der Tag des Verkehrsunfalls gemeint. Eine rückgriffsfreundliche Auslegung komme nicht in Betracht, da nach dem Klagebegehren die Ansprüche ausschließlich auf das Teilungsabkommen, nicht auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen gestützt werden sollten. Auf die Anmeldung von Ansprüchen durch die private Krankenversicherung könne sich die Klägerin für eine Fristwahrung nicht berufen. Diese sei nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne des Teilungsabkommens. Dieses beziehe sich ausschließlich auf Ansprüche nach § 116 SGB X, nicht auf Ansprüche gemäß § 86 VVG. Für die Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 86 ff. d.A.).
Gegen das am 17.01.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.01.2022 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.03.2022 begründet hat (Bl. 97, 102 f., 115 ff. d.A.). Das Landgericht habe die Klage aufgrund fehlerhafter Auslegung und Anwendung des Teilungsabkommens zu Unrecht abgewiesen. Die Auslegung des Landgerichtes führe zu einem untragbaren Ergebnis, wonach es der Klägerin unmöglich gemacht werde, ihre Ansprüche durchzusetzen. Diese sei aufgru...