Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 11.08.2014; Aktenzeichen 11 O 298/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in Ziffer II. des Tenors abgeändert und wie folgt neugefasst:
II. Die Klage wird mit dem Antrag Ziffer II. abgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das unter Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart in Ziffer III. des Tenors abgeändert und - in dieser Ziffer im Ganzen - wie folgt neugefasst:
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.369,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird der Klageantrag Ziffer III. abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug und den Kosten des Berufungsverfahrens bis zum 07. August 2015 tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10; Kosten, die im Berufungsverfahren nach dem 07. August 2015 angefallen sind, trägt der Kläger.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Nichtzulassungsbeschwerde und Revision) trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: Für das Berufungsverfahren bis zum 07. August 2015 verbleibt es bei dem bereits festgesetzten Wert von 70.000,- EUR; für die Zeit nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof wird der Streitwert festgesetzt auf bis 16.000,- EUR.
Gründe
I. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 2017 (beides zum Az.: I ZR 184/15) streiten die Parteien noch Auskunft, in Zusammenhang mit einem Beseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, den Versand eines Richtigstellungsschreibens und Kostenerstattung.
Nach der Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofes und dem Revisionsurteil vom 14. Dezember 2017 (Az.: I ZR 184/15) war noch zu entscheiden über
- den Klagantrag Ziffer II 1., soweit auf den Klageantrag Ziffer I.1. bezogen,
- den Klageantrag Ziffer II. 2., soweit auf den Klageantrag Ziffer I.1. bezogen und
- den Klageantrag Ziffer III.
Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13), auf den Tatbestand des teilweise aufgehobenen, teilweise bestätigten Senatsurteils vom 07. August 2015 sowie die Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az.: I ZR 184/15) Bezug genommen.
Wegen der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung nimmt der Senat Bezug nach § 540 Abs. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die Wiedergabe in dem Senatsurteil vom 07. August 2015, wegen der Gründe der Revisionsentscheidung auf diese, je um Wiederholungen zu vermeiden.
Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung form- und fristgerecht eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils prozessordnungsgemäß begründet. Wegen des Parteivortrages zweiter Instanz wird wiederum auf das Berufungsurteil des Senats vom 07. August 2015 Bezug genommen.
Zwischenzeitlich haben beide Parteien ihren Vortrag vertieft und ergänzt, die Beklagte hat den ihren in Teilen berichtigend klargestellt, soweit es die Versendung eines Aufklärungsschreibens angeht.
Die Beklagte trägt im Kern vor:
Vorausgesetzt, ein lauterkeitsrechtlicher Störungszustand habe überhaupt bestanden, komme es darauf an, ob ein solcher immer noch bestehe. Dies sei nicht der Fall. Die Beklagte habe durch technische Mittel und Information ihrer betroffenen Bestandskunden alles Erforderliche getan.
Die bestehenden und betroffenen Verträge seien seit Februar 2014 "aufgestockt" worden und durch technische Vorkehrungen sei sichergestellt worden, dass die unwirksamen Klauseln (LGU Tenor Ziffer I.1) nicht mehr angewandt würden.
Auch die Verträge ausgeschiedener Kunden, die Nachforderungen gestellt hätten, seien unter Weglassen dieser AGB nachberechnet worden. Dies habe der Kläger nicht substantiiert bestritten. Andere Altkunden seien nicht kontaktiert worden.
Zwischen Februar 2014 und November 2014 habe die Beklagte mit dem bereits erstinstanzlich als BLD 3 vorgelegten Schreiben unter der Überschrift "Wichtige Hinweise zur Verrechnung der Abschlusskosten" alle betroffenen Versicherungsnehmer informiert. Diese Information sei im Zusammenhang mit einer ohnehin zu verschickenden Jahresinformation als Anhang versandt worden. Das Schreiben enthalte alle erforderlichen Informationen und sei hinreichend klar gestaltet. Damit sei geklärt, dass die Beklagte sich auf den unzulässigen Passus nicht berufen werde. Einzig darauf stelle der BGH in seinem Urteil vom 14.12.2017 [Rz. 71, letzter Satz]) ab.
Für Verträge, bei denen Ansprüche zwischenzeitlich verjährt seien, fehle es an einem widerrechtlichen Störungszustand. Es gelte die dreijährige Ver...