Verfahrensgang

LG Tübingen (Zwischenurteil vom 02.06.1977; Aktenzeichen 2 O 19/77)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das anstelle der Verkündung am 2. Juni 1977 zugestellte Zwischen-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen

aufgehoben.

II. Das Landgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.

III. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird der Rechtsstreit an das sachlich zuständige Arbeitsgericht Reutlingen verwiesen.

IV. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 4.600,00 DM.

 

Tatbestand

1.

Der Beklagte, der zum Kader der Nationalmannschaft des Deutschen Tischtennisbundes (DTTB) gehört, spielte bis zum Frühjahr 1976 in der Bundesligamannschaft des Klägers Tischtennis. Nachdem der Kläger mit seiner ersten Herrenmannschaft im Frühjahr 1976 freiwillig von der höchsten Spielklasse des DTTB in die Landesliga abgestiegen war, wechselte der Beklagte zum SSV Reutlingen 05 e.V. um weiter an den Spielen der Tischtennisbundesliga teilnehmen zu können.

Durch einen auf den 9. August 1973 datierten Vertrag (Bl. 5) hatte sich der Beklagte unwiderruflich verpflichtet, in den Spielzeiten 1975/76, 1976/77 und 1977/78, also mindestens bis zum 14. Juni 1978, für den Kläger Tischtennis zu spielen.

In diesem Vertrag, dem ähnliche Verträge für frühere Spielzeiten vorausgegangen waren, verpflichtet sich der Kläger dem Beklagter, für jede Spielzeit 5.500,00 DM, insgesamt also einen Betrag von 16.500 DM, zu bezahlen und zwar als zinsloses Darlehen, das sich jedoch mit der Erfüllung der vom Beklagten eingegangenen Spielverpflichtung in einen Zuschuß umwandeln sollte. Derartige Zuwendungen sind durch die Wettspielordnung des DTTB, der nicht dem Nationalen Olympischen Komitee angehört, nicht verboten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des von ihm an den Beklagten für die Saison 1975/76 bezahlten Betrages von 5.500 DM. Er verlangt vom Beklagten ferner die Bezahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe von 8.250 DM, insgesamt also einen Betrag von 13.750 DM.

In dem auf 9. August 1973 datierten Vertrag ist unter anderem bestimmt:

Im Falle eines Vertragsbruches (ausschliesslich Wechsel der Spielberechtigung, d.h. Start für einen anderen … des Spielers sind die bis zu dem Termin gestählten Beträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf eines der Konten des MTTC 47 zurückzuzahlen. Im Falle eines Vertragsbruches seitens des MTTC 47 zahlt der MTTC 47 die vertraglich vereinbarten Beträge zu den Fälligkeitsterminen. Tritt einer der Vertragspartner also vor dem … vom Vertrag zurück bzw. wird vertragsbrüchig, gilt eine Vertragsstrafe von 8.250 DM als vereinbart. Im übrigen sind sich beide Vertragspartner darüber einig und einverstanden, daß die gegenseitigen Ansprüche und Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag vor ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden können.”

Der Kläger verpflichtete sich in dem schriftlichen Vertrag ferner, an den Beklagten während der Laufzeit des Vertrages je Einzelsieg in Bundesligaspielen eine Prämie von 30,00 DM, für die Erringung der Deutschen Mannschaftsmeisterschaft eine Prämie von 300 DM, bei Erringung der Deutschen Mannschafts-Vizemeisterschaft von 150 DM zu bezahlen sowie eine Prämie von 100 DM, sofern der Beklagte in die Rangliste des DTTB eingestuft werden sollte. In der Saison 1975/76 zahlte der Kläger an den Beklagten als Prämien insgesamt einen Betrag von 1.251 DM. Die vom Beklagten geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden vom Kläger jeweils mit dem Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner Fahrtkosten verrechnet.

Der Beklagte verpflichtete sich, mindestens wöchentlich zweimal am 2stündigen und in den Abendstunden stattfindenden Training des Klägers teilzunehmen. Tagsüber ging er seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter nach. Sein aus dieser Erwerbstätigkeit erzieltes Arbeitseinkommen reichte im wesentlichen aus, um dem Beklagten die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu ermöglichen. Aus einem Werbevertrag mit einem Hersteller von Tischtennisschlägern erzielte er weitere Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens 350 DM.

Der Beklagte rügt, das Landgericht Tübingen sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Weil die Parteien durch den Abschluß des Vertrages vom 9. August 1973 ein Arbeitsverhältnis begründet hätten, seien die Arbeitsgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschliesslich zuständig. Das Landgericht beschloß, über die Frage seiner sachlichen Zuständigkeit gesondert zu verhandeln und zu entscheiden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Parteien hätten durch den Abschluß des Vertrages vom 9. August 1973 lediglich die durch die Vereinsmitgliedschaft begründeten sportlichen Verpflichtungen des Beklagten und die sich für ihn daraus ergebenden Rechte geregelt. Die Parteien hätten durch diese Regelung weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Vertragsverhältnis begründen woll...

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