Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Bemessung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach italienischem Recht
Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht.
Keine Revisionszulassung
Normenkette
Italienisches Gesetz Nr. 898 vom 1.12.1979 i.d.F. des Gesetzes Nr. 72 vom 6.3.1987 Art. 5 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Böblingen (Urteil vom 30.01.2009; Aktenzeichen 18 F 458/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - Familiengericht - Böblingen - vom 30.1.2009 - 18 F 458/07 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:
- für die Monate Oktober bis Dezember 2006 i.H.v. monatlich 479 EUR
- und für die Monate Januar bis Dezember 2007 i.H.v. monatlich 317 EUR.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 13.133 EUR.
Tatbestand
I. Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, sind geschiedene Eheleute und streiten um nachehelichen Unterhalt, welchen die Klägerin vom Beklagten verlangt.
Die Parteien waren seit dem 20.4.2001 verheiratet. Aus der Ehe ist der am 31.1.2002 geborene Sohn C. hervorgegangen. Nach vorausgegangenem Trennungsurteil, das wegen grundlosen Verlassens einen Schuldspruch zu Lasten der Ehefrau enthielt, wurde die Ehescheidung ausgesprochen. Die Ehescheidung ist seit dem 31.3.2006 rechtskräftig.
Das Familiengericht hat die Unterhaltsklage der Ehefrau abgewiesen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, sie könne ihren Bedarf nicht selbst decken.
Dagegen wendet sie sich mit der Berufung. Sie berechnet ihren Unterhaltsanspruch, indem sie von einem Unterhaltsbedarf i.H.v. 890 EUR ausgeht und hierauf Eigeneinkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, monatlich 370 EUR, anrechnet. Soweit sich der Beklagte auf die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowie erhöhten Wohnkosten berufe, sei dem entgegen zu treten. Nutze er eine größere Wohnung als sein eigener Wohnbedarf erfordere, so liege das darin begründet, dass deren Bewohner aus ihm selbst, seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kinder bestünden.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des AG - Familiengericht - Böblingen vom 30.1.2009 (18 F 458/07) wird abgeändert:
A. Der Beklagte wird verurteilt, ab 1.4.2007 nachehelichen Unterhalt von 571 EUR und ab 10.8.2008 von 473 EUR monatlich zu bezahlen, fällig zum 1. Werktag eines Monats im voraus.
B. Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Unterhalt von 6.281 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu decken, ohne dass entsprechenden Obliegenheiten Belange der Kindesbetreuung entgegenstünden. Zur Zahlung des geforderten Unterhalts sei er jedenfalls nicht in der Lage. Im Jahre 2007 habe er nur bis zum 7.5. über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit verfügt. Ab dem 8.5.2007 und über das Jahresende 2007 hinaus habe er Krankengeld bezogen.
Außerdem seien Schulden bei der ... bank zu berücksichtigen, die er mit 284 EUR im Monat zurückführe. Den zugrunde liegenden Kreditvertrag habe er am 6.10.2006 abgeschlossen und auch abschließen dürfen, weil die Ehescheidung der Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits länger als ein halbes Jahr zurückgelegen und er mit einer Inanspruchnahme auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr gerechnet habe, auch nicht mehr habe rechnen müssen. Der Kredit sei erforderlich geworden, um den (auch) durch zu leistenden Trennungsunterhalt bedingten Sollsaldo seines Girokontos umzuschulden. Außerdem habe er i.H.v. monatlich 2 × 30 EUR Prozesskostenhilferaten zu zahlen, veranlasst durch zwei mit der Klägerin geführte Rechtsstreitigkeiten.
Im Hinblick auf den für den Sohn C. gezahlten Unterhalt sowie seinen Selbstbehalt sei er zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage. Ungeachtet dessen sei der Selbstbehalt wegen unvermeidbar hoher Mietkosten zu erhöhen. Wie durch die Parteien abgesprochen gewesen sei, habe er sich eine größere Wohnung angemietet, um dort den Umgang mit dem Sohn C. ausüben zu können. Das habe die Klägerin verlangt. Durch eine erforderlich werdende Parodontosebehandlung träfen ihn zukünftig noch weitere, erhebliche Kosten.
Der Senat hat die das Ehetrennungsverfahren der Parteien betreffenden Akten beigezogen. Die Rückübertragung an öffentliche Träger übergegangener Unterhaltsansprüche ist nachgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gem. §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
2. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem italienischen Gesetz N...