Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Teilurteil vom 05.09.2001; Aktenzeichen 18 O 539/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.03.2004; Aktenzeichen 1 BvR 2262/03)

 

Tenor

1.

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.09.2001 hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 603,10 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 19.11.1996 dahin geändert, dass die Klage auf Zahlung von Schadensersatz auch insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
  2. Die weitergehende Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.09.2001 wird zurückgewiesen.

2. Zur Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach gerechtfertigten Klaganspruchs wird die Sache an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

126.887,65 EUR

(= 248.170,67 DM).

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Bau(träger)unternehmen, verlangt von dem Beklagten, mit dem sie einen Architektenvertrag abgeschlossen hatte, wegen fehlerhafter Planung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage Schadensersatz.

1.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks … (Flurstück …) in …. Sie schloß am 14.04.1992 mit dem Beklagten einen schriftlichen Architektenvertrag (Bl. 23–28 d. Beiakte des LG Stuttgart …), wonach der Beklagte für das Bauvorhaben „Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage” die Grundleistungen der Leistungsphasen Nrn. 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringen hatte. Westlich grenzt an das Grundstück der Klägerin das Grundstück Flurstück … der Nachbarin … an. Dort war an der Grenze zum Grundstück der Klägerin eine Scheune errichtet. Die Genehmigungsplanung des Beklagten sah den Bau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohnungen unterschiedlicher Größe sowie einer Tiefgarage vor; unter der Tiefgarage, im zweiten Untergeschoss, sollten sich Abstellräume befinden. Nach der Genehmigungsplanung sollte das Wohnhaus an die Grenze zum Grundstück der Nachbarin … gebaut werden, und zwar an die Grenzmauer der Scheune, wobei das Wohngebäude die Scheune in der Giebelhöhe um ca. 5 m und in der Traufhöhe um ca. 3 m überragt hätte.

Die Klägerin beantragte am 26.05.1992 bei der Stadt … die Baugenehmigung zu der vom Beklagten erstellten Genehmigungsplanung. Hiergegen erhoben die Fa. … (wegen des Überschreitens der Baulinie nach Norden und wegen im Vorgarten befindlicher Pkw-Stellplätze) und die Nachbarin … Einwendungen. Die Nachbarin … beanstandete, dass der gesetzliche Grenzabstand nicht eingehalten sei. Die Stadt … unterrichtete mit Schreiben vom 29.10.1992 (Bl. 223 d.A.) die Klägerin von den Einwendungen und bat um eine Besprechung mit dem Architekten. Am 02.12.1992 sprachen der damalige Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, der Zeuge … die damalige Prokuristin und jetzige Geschäftsführerin der Klägerin, Frau …, und er Beklagte wegen der Einwendungen der Nachbarin … bei deren Verwandten, Herrn …, vor. Hierbei brachte Herr … zum Ausdruck, dass die Nachbarin … gegen Zahlung von 20.000,– DM auf ihre Einwendungen verzichten werde. Hierauf ging der Zeuge … nicht ein. In der anschließenden Besprechung äußerte der Beklagte gegenüber dem Zeugen …, er empfehle die Zahlung von 20.000,– DM. Es ist streitig, ob er dabei zum Ausdruck brachte, dass seine Planung fehlerfrei und genehmigungsfähig sei. Am 08.12.1992 sprachen Frau … und Rechtsanwalt … beim Baurechtsamt der Stadt … und zwar bei dem Bauverständigen … wegen des eingereichten Baugesuchs der Klägerin vor. Hiervon unterrichtete die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 08.12.1992 (Bl. 226 d.A.).

Die Stadt … erteilte am 08.02.1993 zu dem eingereichten Baugesuch der Klägerin die Baugenehmigung (Bl. 29–39 d. Beiakte des LG Stuttgart …). Hiergegen erhob die Nachbarin … mit Schreiben vom 22.02. 1993 Widerspruch (Bl. 26 d. Bauakte 92/346). Rechtsanwalt … schrieb hierwegen am 17.03.1993 die Nachbarin … an und verlangte von ihr die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 21.000,– DM (Bl. 224, 225 d.A.). Die Nachbarin … beantragte am 02.04.1993 beim Verwaltungsgericht … die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht … mit Beschluss vom 24.06.1993 (Bl. 40–42 d. Beiakte LG Stuttgart …) statt. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.09.1993 (Bl. 43–45 d. Beiakte LG Stuttgart …) zurück. Die Parteien haben im Berufungsverfahren unstreitig gestellt, dass die vom Beklagten erstellte Genehmigungsplanung nicht genehmigungsfähig gewesen ist. Die Klägerin hatte im ...

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