Tenor
I.
Auf die Berufung des Antragsgegners wird Ziff. 3. des Urteils des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd - Familiengericht - vom 03.11.2005 (7 F 67/05) abgeändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (08.03.2006) an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 135,-- EUR monatlich, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. Werktag eines jeden Monats, zu bezahlen.
Der weitergehende Antrag zum nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Von den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten trägt der Antragsgegner 80%, die Antragstellerin 20%. Von den eigenen notwendigen Auslagen und denjenigen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner 80%, die Antragstellerin jeweils 20%. Hinsichtlich der in 1. Instanz entstandenen Kosten bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.040,-- EUR
Gründe
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 170,-- EUR monatlich zu bezahlen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsgegner die Abweisung des Unterhaltsanspruchs. Er macht geltend, für die Versorgung ihres neuen Lebenspartners müsse sich die Antragstellerin 250,-- EUR monatlich anrechnen lassen; im Übrigen entspreche die Berücksichtigung des (überobligatorischen) Erwerbseinkommens der Antragstellerin nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
II.
Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig; in der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. Der Antragstellerin steht im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Sohnes R. (geb. am XXX) Unterhalt gemäß § 1570 BGB in Höhe von 135,-- EUR monatlich zu. Geschuldet wird der Unterhalt ab 08.03.2006, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten ist (§ 629a Abs. 3 ZPO).
Die ehelichen Lebensverhältnisse sind geprägt durch beiderseitige Erwerbseinkünfte. Der Antragsgegner übt eine vollschichtige Tätigkeit als Fachberater im Außendienst aus. Sein monatliches Nettoeinkommen ist vom Familiengericht - von den Parteien unbeanstandet - mit 1.925,94 EUR festgestellt worden. Nach Abzug von 5% pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen (96,30 EUR), des Kindesunterhalts für R. nach der Einkommensgruppe 6/1. Lebensaltersstufe der Düsseldorfer Tabelle (276,-- EUR) und eines 10%-igen Erwerbstätigenbonus (155,36 EUR) verbleiben dem Antragsgegner 1.398,28 EUR.
Die Antragstellerin ist Grundschullehrerin. Nach der im Oktober 2003 erfolgten Trennung der Parteien hat sie mit Beginn des Schuljahrs 2004/2005 ihre Berufstätigkeit mit einem Lehrauftrag von 21 Schulstunden (75%-Beschäftigung) wieder aufgenommen. Ihr hieraus erzieltes monatliches Nettoeinkommen hat das Familiengericht unbeanstandet mit 1.950,-- EUR festgestellt.
Die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin ist im Hinblick auf die Betreuung des 4-jährigen Kindes überobligatorisch. So ist sie darauf angewiesen, dass ihre Mutter R. morgens in den Kindergarten bringt und ihn mittags abholt, weil ihre Unterrichtsstunden teilweise früher beginnen als die Kindergartenzeiten und später als diese enden. Daneben hat sie am Montagnachmittag zwei sog. Kooperationsstunden; es fallen Elterngespräche an, Fachkonferenzen, Elternabende, Zusatztätigkeiten wie z.B. Theateraufführungen mit der Schulklasse sowie Unterrichtsvorbereitungen zuhause. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ausgeführt, sie bezahle ihrer Mutter, die selbst nicht erwerbstätig ist, für die Betreuung von R. 175,-- EUR im Monat; soweit die Mutter ausfällt, wird die Betreuung von einer Nachbarin (Frau K.) übernommen, die entsprechend für ihre Tätigkeit bezahlt wird. Daneben macht die Antragstellerin, die seit Mai 2005 mit einem neuen Lebenspartner zusammen lebt, der ebenfalls Lehrer ist, Kindergartenkosten für R. in Höhe von 75,-- EUR als betreuungsbedingten Bedarf geltend.
Die Berufung macht zu Recht geltend, dass die Behandlung des überobligatorischen Einkommens der Antragstellerin nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442 mit Anmerkung Schilling). Diese entscheiden darüber, ob dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Teil seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen ist. Die Höhe des anrechnungsfreien Teils wird im Einzelfall davon abhängen, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu v...