Verfahrensgang
LG Ravensburg (Aktenzeichen 2 O 299/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 18.02.2020 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag vom 6.3.2017 über einen Nettodarlehensbetrag von 12.900 Euro ab Zugang der Widerrufserklärung vom 15.10.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des mit dem Darlehensvertrag mit der Nr. ... finanzierten Kfz OPEL I. zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Instanzen: Bis 30.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages.
Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
IX. Weitere Information zum Darlehensvertrag
[...]
2. Verzugszinsen
Die Bank ist berechtigt, den DN für verspätete und ausbleibende Zahlungen den konkret durch diesen Zahlungsverzug entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus behält sich die Bank für diesen Fall die Geltendmachung weiterer Entgelte, wie z.B. Kosten einer Vertragskündigung, vor.
X. Darlehensbedingungen
1. Zustandekommen des Darlehensvertrags
1.1 Die DN sind an den Darlehensantrag einen Monat gebunden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme der Bank oder durch vertragsgemäße Auszahlung des Nettodarlehensbetrages zustande [....]. Die DN verzichten auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB).
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Der Widerruf des Klägers sei nicht verfristet gewesen, weil die Belehrung der Beklagten über den Beginn der Widerrufsfrist aufgrund der Regelung in Ziff. X.1.1 des Vertrages unklar sei. Die für den Fall ihrer Verurteilung erhobene und auf die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Wertersatz gerichtete Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen, da die Beklagte ihrer Informationspflicht aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) EGBGB nicht nachgekommen sei; nach dieser Regelung müsse die Information insgesamt - nicht nur bezüglich der Wertersatzpflicht - vollständig und richtig sein, was vorliegend nach dem zur Klage Gesagten nicht der Fall sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Hilfsweise - im Fall eines wirksamen Widerrufs - stehe ihr jedoch zumindest der mit der Hilfswiderklage zur Feststellung geltend gemachte Wertersatzanspruch zu.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 18.02.2020, Az.: 2 O 299/19,
die Klage abzuweisen,
und hilfsweise,
festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des mit dem Darlehensvertrag mit der Nr. ... finanzierten KFZ OPEL I. zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt gegenüber der Berufung der Beklagten:
Die Berufung der Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags. Er verweist nunmehr insbesondere darauf, dass die gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderliche Angabe des Verzugszinssatzes nicht erfolgt sei und Angaben zur Art und Weise seiner Anpassung fehlen würden. Nachdem der Kläger die Hilfswiderklage zunächst für unbegründet erachtet hatte, hat er mit Schriftsatz vom 8.3.2021 einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust "unstreitig gestellt", die Hilfswiderklage jedoch für unzulässig erachtet.
Hilfsweise für den Fall eines wirksamen Widerrufs hat die Beklagte die Aufrechnung mit "diesen Gegensprüchen" aus der Hilfswiderklage erklärt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2021 ein Schriftsatzrecht zu gegebenenfalls neuem Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2021 beantragt und - vor Entscheidung des Senats über den Antrag - unter Bezugnahme auf ein vermeintlich gewährtes Schriftsatzrecht - seinen Schriftsatz vom 6.4.2021 ü...