Leitsatz (amtlich)
Die dem Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) zu ersetzenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung bemessen sich danach, was der Auftraggeber im Zeitpunkt der Beseitigung der Mängel als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Der Kostenerstattungsanspruch beschränkt sich nicht auf die Kosten einer Ersatzlösung, die mit dem vertraglich geschuldeten Werk nicht gleichwertig ist, auch wenn die Kosten hierfür geringer sind. Der Bauherr darf dabei auf die sachkundige Beratung eines Sachverständigen vertrauen, wenn sich ihm keine vernünftigen Zweifel an der Notwendigkeit der angeratenen Maßnahmen aufdrängen.
Normenkette
VOB/B 2002 § 13 Nr. 5 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen 2 O 165/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 30.8.2012 - 2 O 165/09, wie folgt abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.119,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 17.631,60 EUR seit dem 18.3.2009 sowie aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 487,70 EUR seit dem 23.7.2009 zu bezahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 961,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7.9.2009 zu bezahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
3. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 10 %, der Beklagte 90 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 8 %, der Beklagte 92 %. Der Beklagte trägt die Kosten des Streithelfers erster Instanz zu 90 % und zweiter Instanz zu 92 %. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 19.561,99 EUR
Berufung: 10.726,60 EUR
Anschlussberufung: 8.835,39 EUR
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme wegen Baumängel in Anspruch.
Der Kläger hat den Beklagten mit Bauvertrag vom 20.11.2004 (K 1/Bl. 9 ff. d.A.) mit dem Neubau einer Doppelgarage und der Erstellung einer Außentreppe beauftragt. Nachdem im Jahr 2007 in der Garage ein Feuchtigkeitseintritt festgestellt worden war und an der Außentreppe der Putz abplatzte, ließ der Kläger in der Folge die Abdichtung der Garage nachbessern und die Außentreppe erneuern. Die hierfür aufgewendeten Kosten macht er einschließlich Planungs- und Sachverständigenkosten gegen den Beklagten geltend. Weiterhin verlangt der Kläger Kostenersatz für Eigenleistungen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das LG Stuttgart hat der Klage i.H.v. 8.835,39 EUR stattgegeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Stuttgart vom 30.8.2012 Bezug genommen.
Das LG führt aus, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Nachbesserungskosten i.H.v. 8.835,39 EUR habe, da aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens feststehe, dass die Werkleistung des Beklagten mangelhaft gewesen sei.
Die Garage habe einen Feuchtigkeitsmangel aufgewiesen. Das Problem bestehe darin, dass die Fuge zwischen Betonaußenwand und Betonplatte nicht dicht gewesen sei. Dieser Mangel habe durch eine Verpressung der Fuge behoben werden können. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Außenabdichtung der Garage nachzubessern.
Aufgrund des Sachverständigengutachtens habe weiterhin festgestellt werden können, dass eine frei bewitterte Außentreppe praktisch nicht dauerhaft mit Dichtstoffen abdichtbar oder mit Dichtmörtel verfugbar sei. Es sei daher mit Feuchtigkeit unter der Treppe zu rechnen, weshalb zur ordnungsgemäßen Herstellung zwingend gehöre, dass die Stufen eine bestimmte Neigung aufweisen, um zu verhindern, dass Wasser auf den Stufen stehen bleibe und in der Folge in das Mauerwerk der Treppe eindringe, mit der weiteren Folge, dass der auf den Wangen aufgebrachte Putz abplatze. Der Sachverständige habe zwar ausgeführt, dass es sich bei der mangelhaften Treppe auch um einen Planungsfehler gehandelt habe. Der Beklagte hätte aber darauf hinweisen müssen, dass bei der Außentreppe die Konstruktion u.a. auch aus Sicherheitsgründen so gewählt hätte werden müssen, dass auftretendes Wasser ablaufen könne. Der Beklagte habe daher die Kosten für den Abbruch und die Neuherstellung der Treppe zu erstatten.
Somit seien die im Gutachten des Sachverständigen vom 23.2.2012 mit der Variante A bezeichneten Kosten zu erstatten. Hinzu würden noch die Kosten für die Position "4.70 Sperrmörtel" i.H.v. 160 EUR (netto) kommen. Nicht zu erstatten habe der Beklagte die in der Variante B (Außenabdichtung) aufgeführten Kosten. Diese Ar...