Leitsatz (amtlich)
Der Mangel einer Architektenleistung in Form einer fehlerhaften Planung ist nur dann als unmittelbarer Mangelfolgeschaden zu ersehen, wenn die fehlerhafte Planung auch im Bauvorhaben umgesetzt worden ist.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen 23 O 135/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2003 verkündete Urteil des LG Stendal zu Aktenzeichen 23 O 135/99 wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 19.11.2003 verkündete Urteil des LG Stendal zu Aktenzeichen 23 O 135/99 wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 2) vorab.
IV. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) die Hälfte; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.450 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2) kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.650 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
VI. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 38.090,61 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer seiner Ansicht nach den Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend Rechnung tragenden Planung und Ausführung eines Neubaus.
Im Frühjahr 1997 beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1) mündlich mit den Architektenleistungen der Phasen 1-4 des § 15 HOAI für die Erstellung eines zweigeschossigen Neubauvorhabens. Am 15.6.1997 schloss er mit dem Beklagten zu 2) auf der Grundlage eines Angebots vom 12.5.1997 einen Bauvertrag, in welchem die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbarten. Das Gebäude wurde 1997/1998 errichtet und im Frühjahr 1998 vom Kläger bezogen. Auf Wunsch des Klägers wurde die ursprünglich nach Norden zur Straße hin ausgerichtete Außentreppe zum Kellereingang abgetragen und nach Süden zum Garten hin neu gebaut, wobei streitig ist, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese Veränderung vom Beklagten zu 2) ausgeführt wurde. Mit Rechnung vom 31.3.1998 stellte der Beklagte zu 2) dem Kläger 7.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer "für geleistete Maurerarbeiten zur Fertigstellung des Wohnhauses laut Absprache" in Rechnung (Bl. V, 30 d.A.). Mit Datum vom 7.4.1998 stellte der Beklagte zu 2) dem Kläger eine Fachbauleiterbestätigung aus, in der er dem Kläger bestätigte, dass die ausgeführten Erd-, Beton-, Stahlbeton-, Maurer-, Bauwerksabdichtungs- und Putzarbeiten beim Neubau des Wohnhauses DIN- und normgerecht ausgeführt worden sind (Bl. III/82 d.A.).
Im Herbst 1998 kam es zu einem Wassereinbruch im Keller. Die Beklagten stritten die Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden mehrfach ab. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. B.K., die I. GmbH sowie die M. GmbH mit der Feststellung der Ursache für die Feuchtigkeitsschäden. Hierfür wandte er insgesamt 5.367,13 DM auf.
Im Jahr 1999 ließ der Kläger die außenseitige Abdichtung des Gebäudes sanieren. Hierfür wandte er 65.386,28 DM auf. In diesem Betrag sind Kosten für die Einbau einer Drainage i.H.v. 2.222,44 DM enthalten. Diesen Betrag brachte der Kläger als "Sowiesokosten" in Abzug und machte den verbleibenden Betrag von 63.163,84 DM klageweise geltend. Für die innenseitige Sanierung machte der Kläger die diesbezüglich voraussichtlich anfallenden Kosten i.H.v. insgesamt 24.404,75 DM geltend. Daneben forderte der Kläger 2.518,19 DM für entgangene Gebrauchsvorteile, da er während der Außensanierungsarbeiten im Zeitraum vom 1.11.1998 bis 30.9.1999 die zu Wohn- und Arbeitsräumen ausgebauten Kellerräume nicht nutzen konnte.
Der Kläger hat vorgetragen, dass Ursache für den Wasserschaden sowohl Planungsfehler des Beklagten zu 1) sowie Ausführungsfehler des Beklagten zu 2) gewesen seien.
Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte zu 1) bei der Bauplanung den Grundwasserverhältnissen vor Ort nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen habe. Statt der vorgegebenen Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser (Lastfall 2) hätte er, aufgrund des Umstandes, dass bindiger Boden und zumindest zeitweise drückendes Wasser vorliege, eine Abdichtung für den Lastfall 3 (drückendes Wasser) oder jedenfalls eine Abdichtung für den Lastfall 2 unter Einbeziehung einer Drainage vorgeben müssen.
Der Kläger hat weiter behauptet, dass der Beklagte zu 2) die Planvorlagen des Beklagten zu 1) ignoriert und seinen Ausführungen lediglich...