Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2018 (Az.: 42 O 37/16 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Kostenpunkt und soweit das Landgericht den Klageantrag Ziffer VII., soweit gegen die Beklagte Ziffer 1 gerichtet, und die Klageanträge Ziffer IV.1., IV.2., V., XI. und XII. gegen beide Beklagten abgewiesen hat, abgeändert und wie folgt insoweit neugefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,
a. durch die in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten aufgestellte Behauptung eines Studienangebotes in Nordrhein-Westfalen, wenn zum Zeitpunkt der Behauptung keine Anzeige der ausländischen Universität für die Aufnahme einer Niederlassung in Deutschland bei der zuständigen Landesbehörde erfolgt ist, wie geschehen in der Werbung gemäß Anlage K 2;
b. durch die in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten aufgestellte Behauptung: "Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung.", wie geschehen in der Werbung gemäß Anlage K 2.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
a. den Zeitraum der Handlungen nach Ziffer I.1. a) und b) des Tenors dieses Urteils sowie deren Verbreitung unter Benennung des jeweiligen Mediums;
b. die Höhe der im Zeitraum gemäß vorstehendem Buchstaben a. mit dort bezeichneten Handlungen erzielten Einnahmen.
3. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin 527,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.05.2016 an die Klägerin zu zahlen.
4. Den Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), untersagt, in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studienganges in Nordrhein-Westfalen im Bereich der Medizin selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, sofern zum Zeitpunkt der Behauptung eine wirksame Anzeige der Errichtung einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, nicht vorliegt,
wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 dargestellt;
5. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), untersagt, in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studiengangs in NRW im Bereich der Medizin selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer inländischen und/oder ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, und dabei mit der Aussage zu werben
"Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung.",
wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 dargestellt;
6. Die weitergehende Feststellungsklage (Berufungsantrag Ziffer 2) sowie die weitergehende Klage auf Unterlassung (Berufungsantrag Ziffer 1), Auskunft (Berufungsantrag Ziffer 3), Veröffentlichungsermächtigung (Berufungsantrag Ziffer 4) und Kostenerstattung (Berufungsanträge Ziffer 5 und Ziffer 6) und auf Unterlassung (Berufungsantrag Ziffer 1) werden abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtsstreits tragen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Klägerin diese 85% und die Beklagten je 7,5%; von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten diese je 15% selbst und die Klägerin je 85%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Klägerin diese 70% und die Beklagten je 15%; von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten diese je 30% selbst und die Klägerin je 70%.
III. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannten landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes Beklagten aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für den jeweils Vollstreckenden vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der V...