Verfahrensgang

AG Nürtingen (Urteil vom 03.06.2004)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Nürtingen vom 3.6.2004 geändert.

2.a)Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.996 EUR zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.500 EUR seit dem 16.10.2003 und aus 496 EUR seit dem 26.11.2003.

b) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, der Sache nach überwiegend von Erfolg.

A Zum einen wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, die an einem Vorschussanspruch zur Eigenerneuerung der Wohnungseingangstür der von ihr von den Beklagten erworbenen Eigentumswohnung und der Beanspruchung eines Mietausfallschadens festhält.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des AG Nürtingen wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.996 EUR zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.10.2003.

Hilfsweise:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 780 EUR zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.10.2003, weitere 4.216 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft K gasse ... zu Händen der Wohnungseigentumsverwalterin, der Firma r-GmbH, H straße ..., N, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer F U.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung als richtig.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

B 1. Die von den Beklagten aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des OLG als Berufungsgericht hat bereits die Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 16.8.2004 verbeschieden (vgl. BGH NJW 2003, 2686, 2687; 2003, 3278, 3279).

2.a) Wohnungsabschlusstüren sind unteilbar und nicht sondereigentumsfähig (Commichau in MüKo, BGB, 4. Aufl. [2004], § 5 WEG, 11 m.N.; Grziwotz in Erman, BGB, 11. Aufl. [2004], § 5 WEG, 6; vgl. auch Hügel in Bamberger/Roth, BGB [2003], § 5 WEG, 12). Zwar können gem. § 5 Abs. 3 WEG die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass Gegenstände des Sondereigentums gemeinschaftliches Eigentum sein sollen. Die umgekehrte Regelung ist nicht möglich (OLG Hamm v. 13.8.1996 - 15 W 115/96, OLGReport Hamm 1997, 60 = ZMR 1997, 193, 194; Hügel a.a.O. § 5 WEG, 16; Grziwotz a.a.O. § 5, 12). Eine unwirksame Zuordnung von Vermögen des Gemeinschaftseigentums in der Teilungserklärung zum Sondereigentum kann in eine Vereinbarung über die Tragung von Instandsetzungskosten umgedeutet werden (OLG Hamm a.a.O. 195; Grziwotz a.a.O. § 5 WEG, 12 m.N.).

b) Da danach die im Streit stehende Wohnungsabschlusstür zwingend als Gemeinschaftseigentum zu behandeln ist, gilt: Nach der (für das alte Recht, nach dem sich vorliegend die Rechtslage beurteilt [vgl. Art. 229 § 5 EGBGB], maßgeblichen) Rechtsprechung des BGH ist der einzelne Wohnungseigentümer zur selbständigen, auch gerichtlichen Verfolgung der aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer herrührenden, auf Beseitigung der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Ansprüche befugt. Er kann also - auch ohne Ermächtigungsbeschluss durch die Gemeinschaft - von dem Veräußerer Nachbesserung - damit aber auch Erfüllung - und unter den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB [a.F.] Ersatz seiner Aufwendungen für die Mängelbeseitigung sowie einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe verlangen. Die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers erstreckt sich dabei auch auf solche Mängel am Gemeinschaftseigentum, die außerhalb des räumlichen Bereichs seines Sondereigentums liegen (BGH v. 10.3.1988 - VII ZR 171/87, MDR 1988, 768 = NJW 1988, 1718; Senat BauR 2003, 1394, 1395; vgl. zu allem: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 478m. umfängl. N.; ferner Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 634, 15; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. [2004], 11. Teil, 251, 257, 259 und 261). Unbestritten ist, dass der einzelne Wohnungseigentümer von sich aus den Veräußerer hinsichtlich der Nachbesserung mahnen, also in Verzug setzen kann, um den Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB [a.F.] geltend machen zu können (BGH v. 10.3.1988 - VII ZR 171/87, MDR 1988, 768 = NJW 1988, 1718; Senat a.a.O. 1395; Werner/Pastor a.a.O. 478; Voit in Bamberger/Roth, BGB [2003], § 631, 98; Palandt/Sprau a.a.O. § 634, 15). Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Leistung des Vorschusses an sich allerdings nur bei entsprechender Ermächtigung durch die Gemeinschaft verlangen (Senat BauR 2003, 1394, 1397; Palandt/Sprau a.a.O. § 634, 15; Koeble a.a.O. 2...

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