Verfahrensgang

LG Ravensburg (Aktenzeichen 3 O 1450/91)

 

Tatbestand

Der Kläger kam am 23.6.1988 gegen 2.07 Uhr im Kreiskrankenhaus aus einer Steiß- und Fußlage zur Welt. Er erlitt in der manuell unterstützten Geburt auf vaginalem Wege eine geburtstraumatische krankhafte Veränderung (Alteration) des Rückenmarks und einen Schlüsselbeinbruch rechts. Als Folgen sind u.a. beide Beine von der Hüfte abwärts schlaff und gelähmt. Die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 sind die Nachtschwestern, die am 22./23.6.1988 den Nachtdienst in der Klinik versehen haben. Träger des Krankenhauses ist der Beklagte zu Ziff. 1. Die Klinik hat eine chirurgische Abteilung, eine Abteilung für innere Medizin und eine geburtshilflich-gynäkologische Abteilung. Diese Abteilungen wurden seit Jahresbeginn 1988 als Belegabteilungen geführt. Belegarzt der geburtshilflichen Abteilung war der Zeuge Dr. D., der seine Einstandspflicht für die Schädigung des Klägers in der Geburt dem Grunde nach uneingeschränkt anerkannt hat. Der Kläger nimmt nun noch den Träger der Klinik (den Beklagten zu Ziff. 1) und die beiden Nachtschwestern (die Beklagten zu Ziff. 2 und 3) gesamtschuldnerisch neben dem Zeugen Dr. D. auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden in Anspruch.

Die Mutter des Klägers, geboren am 1.3.1953, hatte von einem ersten Kind mittels Kaiserschnitt entbunden. Der Termin für die Geburt des Klägers war auf 19.7.1988 errechnet worden. Die Fruchtblase platzte jedoch bereits am 22.6.1988 gegen 10.00 Uhr und klares Fruchtwasser ging ab. Die Mutter des Klägers begab sich deshalb zur stationären Aufnahme um 10.30 Uhr in die Klinik der Beklagten. Die Untersuchung durch den Zeugen Dr. D. ergab eine Beckenendlage des Klägers. Der Zeuge sah aus unbekannten Gründen eine Entbindung mittels Kaiserschnitts erst für den nächsten Tag vor und verordnete zur Wehenhemmung eine Tropfinfusion von Partusisten (Tokolyse).

Bei der Abendvisite stellte der Zeuge keine Besonderheiten fest; Wehen waren nicht aufgetreten. Der Zeuge gab Weisung, ihn anzurufen, ›sollte etwas sein‹ (vgl. Pflegebericht bei den Krankenakten).

Gegen 20.00 Uhr übernahmen die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 den Nachtdienst. In der Folgezeit verspürte die Mutter des Klägers eine zunehmende Wehentätigkeit. Sie unterrichtete hiervon zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt die beiden Beklagten zu Ziff. 2 und 3. Diese stellten zunächst die Tropfinfusion auf eine höhere Dosierung, doch vertrug die Mutter des Klägers das nicht. Auch versuchten die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 erfolglos, Kardiotokograph bzw. Wehenschreiber anzusetzen. Um 0.40 Uhr unterrichteten sie erstmals telefonisch den Zeugen Dr. D., der daraufhin die Anweisung gab, eine höhere Dosierung des wehenhemmenden Medikaments zu verabreichen. Da die Wehen dennoch blieben, riefen die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 um 1.20 Uhr erneut den Zeugen Dr. D. an. Dieser erschien zwischen 1.20 Uhr und 1.30 Uhr in der Klinik, stellte fest, daß der Muttermund vollständig eröffnet war und kräftige, regelmäßige Wehen bestanden. Das rechte Bein des Klägers ragte bereits aus der Scheide heraus. Der Zeuge veranlaßte die Benachrichtigung der Beleghebamme, die zehn Minuten später eintraf. Ferner veranlaßte er, daß die Mutter des Klägers zu Fuß in den Kreißsaal kam. Der Versuch einer Manualhilfe nach ›Bracht‹ bei der Geburt gelang nicht. Die Entwicklung des Klägers erfolgte schließlich nach ›Veit-Smellie‹ mit den bereits erwähnten, durch die Geburtsmechanik bedingten Schädigungen des Klägers.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Mutter habe den Nachtdienst bereits um 21.30 Uhr von den zunehmenden Wehen benachrichtigt. Die Schwestern hätten daraufhin den Partusistentropf höher gestellt, doch habe sie nach 30 Minuten starkes Herzklopfen verspürt, weshalb der Tropf wieder zurückgestellt worden sei. Gegen 23.30 Uhr seien die Wehen so stark gewesen, daß seine Mutter es vor Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe und wieder den Nachtdienst verständigt habe. Die Schwestern, die unstreitig alle drei Abteilungen mit ca. 88 Betten und den Telefondienst zu versorgen hatten, hätten da jedoch einen Rundgang durch das Krankenhaus machen müssen und deshalb seine Mutter gebeten, sie solle die Häufigkeit der Wehen selbst mit der Uhr messen. Erst als seine Mutter erneut geklingelt habe, seien die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 nach ca. 10 Minuten wiederum gekommen und hätten dann Dr. D. angerufen, darauf den Tropf wiederum schneller laufen lassen. Auf das erneute Klingeln seiner Mutter nach wiederholter Beschleunigung der Herzschläge seien die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 nach 20 Minuten nochmals erschienen und hätten dann nach Beratung erneut Dr. D. gegen 1.10 Uhr angerufen. Der Kläger hält die Beklagten - gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten Prof. Dr. T. vom 25.1.1991 (Anl. K 13/1 = Anl. 42) - für verpflichtet, die ihm entstandenen Schäden auszugleichen. Bei Bereitstellung eines Mindestmaßes an personellen und organisatorischen Mitteln hätten die Schädigungen vermieden werden kö...

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