Leitsatz (amtlich)
1. Zur Haftung der restlichen Gründungsgesellschafter einer GmbH aus einer im Namen der GmbH i.G. mit einem der Gründungsgesellschafter vereinbarten Schuldübernahme.
2. Die Gründungsgesellschafter haften aus einer im Namen der GmbH i.G. eingegangenen Verbindlichkeit nicht persönlich, wenn die Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ergibt, daß nicht die bei Vertragsschluß bestehende Vorgründungsgesellschaft, sondern ausschließlich die künftige GmbH oder Vor-GmbH verpflichtet werden sollte.
3. Bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH trifft die Gesellschafter eine anteilige Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital.
4. Bei einer sogenannten unechten Vorgesellschaft haften die Gesellschafter für deren Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 4 O 84/99) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 20. August 1999 – Az.: 4 O 84/99 – wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert und Beschwer des Klägers: |
90.000 DM |
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Gründungsgesellschafter einer GmbH für die Rückzahlung eines Darlehens aus einem Schuldbeitritt in Anspruch.
Aufgrund des schriftlichen Darlehensvertrages vom 05.08.1996 (Anl. K 1) gewährte der Kläger Herrn … M. ein Darlehen über 90.000,– DM. Der am selben Tag ausbezahlte Darlehensbetrag ist mit 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Der Darlehensnehmer M. betrieb unter der Firma „… M. Kieswerk …” ein Kieswerk. Zur Vermeidung eines Unternehmenskonkurses vereinbarte M. am 10.09.1997 mit seinem Hauptgläubiger … B. dem Beklagten und den weiteren Gründungsgesellschaftern … D., … Mu. und … Bl. die Gründung einer GmbH und den Verkauf der Firma … M. Kieswerk … an diese Gesellschaft. Hierzu schloß er am 10.09.1997 als Verkäufer mit der „Fa. M. Kies GmbH i.G.”, diese vertreten durch die Gründungsgesellschafter, zunächst einen notariellen Vertrag. In dessen Teil „A. Rahmenvereinbarung” wurde die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „M. Kies GmbH” zwischen den Vertragspartnern vereinbart sowie die Höhe des Stammkapitals und die von den einzelnen Gesellschaftern hierauf zu leistenden Einlagen festgelegt. Die Regelung der gesellschaftlichen Details blieb dem Gesellschaftsvertrag vorbehalten.
Unter „Teil B. Übertragungsvertrag” wurde in § 3 vereinbart, daß der Käufer die Verbindlichkeiten des Verkäufers bis zu einem Betrag von 3 Mio. DM übernimmt und u. a. in die Kredit- und Darlehensverträge gemäß Anlage zum Vertrag zu „Passiva Nr. 4” eintritt. Zu diesen Verträgen gehörte auch der zwischen dem Kläger und … M. bestehende Darlehensvertrag.
In § 10 der notariellen Urkunde vereinbarten die vertragsschließenden Parteien, dass der Vertrag als aufgehoben gilt, wenn nicht bis zum Ablauf des 29.09.1997 die Rekultivierungsbürgschaft in Höhe von 88.000,00 DM dem Bergamt S. … vorliegt. Diese Rekultivierungsbürgschaft war u. a. Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Cottbus, den der Darlehensnehmer und Verkäufer M. gegen den Beklagten und die anderen Gründungsgesellschafter geführt hat. Dieser Rechtsstreit endete am 13.11.1997 mit einem Vergleich.
In gesonderter Urkunde schloß … M. am selben Tag mit den anderen Gründungsgesellschaftern einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der M. Kies GmbH mit Sitz in A. Von dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 400.000 DM übernahm der Beklagte 20.000,– DM.
Die Gesellschaft nahm den Geschäftsbetrieb auf, die Eintragung ins Handelsregister wurde jedoch vom Registergericht durch eine später im Beschwerdeverfahren aufgehobene Entscheidung zunächst abgelehnt. Noch während des Beschwerdeverfahrens erwarben die Gründungsgesellschafter die Geschäftsanteile der vorgegründeten P. Vermögensverwaltungs GmbH, … mit einem Stammkapital von 50.000 DM und änderten deren Firma mit notariellen Vertrag vom 23.05.1998 in „M. Kies GmbH”. In einer weiteren notariellen Urkunde vom 23.05.1998 vereinbarten die Parteien des Kaufvertrages vom 10.09.1997 mit der M. Kies GmbH, … daß an die Stelle des dortigen Käufers die M. Kies GmbH, … treten solle.
Später kündigte der Kläger das Darlehen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehensbetrages einschließlich Zinsen auf. Am 09.02.1999 zahlte der Beklagte an den Kläger 10.000 DM. Der Kläger macht mit der Klage den noch offenen Restbetrag einschließlich Zinsen geltend.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen:
Der Beklagte hafte als Gründungsgesellschafter der GmbH infolge der Schuldübernahme bis heute persönlich für den Anspruch des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom 05.08...