Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Beschluss vom 14.04.2016; Aktenzeichen 6 F 1637/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AGes - Familiengericht - Ludwigsburg vom 14.04.2016 - 6 F 1637/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Antragsteller wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über
1) sein Anfangsvermögen zum Stichtag 01.01.1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
2) sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.09.2001 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
3) sein Endvermögen zum Stichtag 12.04.2014 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
4) alle Vermögenswerte, die er zwischen dem 01.01.1995 und dem 12.04.2014 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten.
b) Der Antragsteller wird verpflichtet, die gemäß a) geschuldete Auskunft durch Vorlage folgender Unterlagen zu belegen:
1) Grundbuchauszüge,
2) Kontoauszüge zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014,
3) Bestätigung über Wertpapierdepots mit Wertaufstellungen zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014.
2. Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird in beiden Instanzen auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller machte ursprünglich güterrechtliche Auskunfts- und Belegansprüche gegen den Antragsgegner als den Alleinerben seiner verstorbenen Ehefrau geltend. Nach Erfüllung dieses Verlangens hat er seine Anträge für erledigt erklärt. Im Wege des Widerantrages begehrt der Antragsgegner weiterhin Auskunft und Belegvorlage. Seine diesbezüglichen Anträge wurden seitens des AGes - Familiengericht - Ludwigsburg zurückgewiesen, wogegen er sich mit seiner Beschwerde wendet.
Der Antragteller und die Mutter des Antragsgegners, Frau ..., haben am 28.04.1961 die Ehe geschlossen. Die durch Ehevertrag vom 19.12.1961 ursprünglich vereinbarte Gütertrennung haben die Ehegatten durch weiteren Ehevertrag vom 18.05.1995 rückwirkend zum 01.01.1995 aufgehoben und eine modifizierte Zugewinngemeinschaft begründet. Nach der Trennung der Ehegatten am 01.09.2001 reichte der Antragsteller beim AG - Familiengericht - Schorndorf mit Schriftsatz vom 07.04.2014 Scheidungsantrag ein, welcher der Ehefrau ... am 12.04.2014 zugestellt wurde. Während des laufenden Ehescheidungsverfahrens verstarb ... am 15. bzw. 16.06.2014. Zu einem Ausspruch der Ehescheidung kam es demgemäß nicht mehr. Nachdem der Antragsgegner als Alleinerbe der ... eingesetzt war forderte der Antragsteller von diesem Auskunft über das Vermögen der Verstorbenen. Dieses Begehren wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfüllt und dementsprechend von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner verlangt widerklagend ebenfalls Auskunft und Belegvorlage zur güterrechtlichen Auseinandersetzung des Vermögen der Eheleute. Zur Begründung führt er aus, ein Auskunftsanspruch bestehe unabhängig vom Bestehen einer eigenen Ausgleichsforderung, da er diesen zur Klärung des Bestehens einer etwaigen Ausgleichsforderung des Antragstellers benötige. Der Antragsteller habe mit der Geltendmachung eines güterrechtlichen Auskunftsanspruchs bereits deutlich gemacht, dass er die Umsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs beabsichtige.
Der Antragsgegner macht die in erster Instanz gestellten Anträge in modifizierter Form im Beschwerdeverfahren wie folgt geltend:
I. Der Antragsteller wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über
I. sein Anfangsvermögen zum Stichtag 01.01.1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
I. über sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.09.2001 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
I. über das Endvermögen zum Stichtag 12.04.2014 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
I. über alle Vermögenswerte, die er zwischen dem 01.01.1995 und 12.04.2014 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten.
II. Der Antragsteller wird verpflichtet, die Auskunft gemäß Ziffer I. durch Vorlage folgender Unterlagen zu belegen:
II. Grundbuchauszüge,
II. Kontoauszüge zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014,
II. Bestätigung über Wertpapierdepots mit Wertaufstellungen zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014.
Der Antragsteller wendet gegen die Wideranträge des Antragsgegners ein, ein Auskunftsanspruch scheide aus, da der Verstorbenen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 1372 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht zustehen könne.
Das AG - Familiengericht - Ludwigsburg hat den Widerantrag des Antragsgegners durch Beschluss vom 14.04.2014, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begrü...