Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 07.04.2011; Aktenzeichen 14 O 238/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2011 - 14 O 238/10 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelfer tragen ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 250.000,- €
Gründe
I. Die Klägerin hat in I. Instanz als Hausverwalterin in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümer der WEG R... .., S.. einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungskosten gegen die Beklagte geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2011 Bezug genommen.
Das Landgericht Stuttgart hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 250.000,- € nebst Zinsen ohne weitere Beweisaufnahme auf Grundlage der im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Stuttgart - 14 OH 19/2006 - eingeholten Sachverständigengutachten zuerkannt. Die weitergehende Feststellungsklage hat das Landgericht abgewiesen.
Das Landgericht hat die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bejaht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Ansprüche an sich gezogen. Aufgrund des Verwaltervertrags und eines Beschlusses der Wohnungseigentümer sei die Klägerin berechtigt, den Anspruch auf Kostenvorschuss als gewillkürte Prozessstandschafterin geltend zu machen.
Der Klägerin stehe gemäß § 637 Abs. 1, 3 BGB der geltend gemachte Vorschussanspruch zu. Der Gewölbekeller habe einen Sachmangel. Der Käufer eines Neubaus mit einem im Untergeschoss bestehenden Gewölbekeller, in dem ohne massive Trennwände Kellerräume und Hobbyräume als Nutzungsart ausgewiesen seien, könne erwarten, dass diese wasserundurchlässig gestaltet seien und eine Luftfeuchtigkeit nicht überschreiten, die eine Nutzung auch zur Aufbewahrung von feuchtigkeitsempfindlichem Lagergut, wie z.B. Papier und Kleidung, sowie als Aufenthaltsraum, der nicht dem Wohnen dient, zulasse. Der im selbständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige B.. habe festgestellt, dass für den Gewölbekeller sowohl im Grundrissplan als auch der Baubeschreibung Keller- und Hobbyräume verzeichnet seien. Hobby-Räume gälten als wohnraumartig genutzte Räume. Da eine thermische Trennung der Räume im Gewölbekeller nicht beabsichtigt gewesen sei, seien an das Raumklima hohe Anforderungen zu stellen. Demgegenüber habe der Sachverständige immer wiederkehrende Eintritte von Wasser und infolge davon auftretende Feuchtigkeitserscheinungen, insbesondere die Durchfeuchtung des Mauerwerks sowie eine hohe Luftfeuchtigkeit, festgestellt.
Die Klägerin könne nach Ablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist einen Vorschuss von 250.000,- € auf die bei Beseitigung der Mängel im Wege der Selbstvornahme anfallenden Kosten verlangen. Die Durchfeuchtung beruhe darauf, dass vor dem Gewölbekeller sich als Schichtenwasser aufstauendes Sickerwasser und Kapillarwasser aus dem Baugrund eindrängen. Die allgemein übliche, sicherste und bewährte Art zur Beseitigung sei nach dem Gutachten des Sachverständigen B... die Anbringung einer außenseitigen Mauerwerksabdichtung, was insbesondere wegen umfangreicher Mauerfreilegung Kosten von ca. 250.000,- € verursachen werde, wobei eine solche wegen der Nachbarbebauung an den beiden Schildwänden nicht in Betracht komme. Auf die vom Sachverständigen aus wirtschaftlichen Gründen vorgeschlagene innenseitige Mauerwerksabdichtung, die lediglich Kosten von ca. 200.000,- € verursachen werde, müssten sich die Wohnungseigentümer nicht einlassen, da es sich um die lediglich zweitbeste Lösung handle und auch die Mehrkosten der außenseitigen Mauerwerksabdichtung nicht unverhältnismäßig hoch seien. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB stehe der Beklagten nicht zu, da ein grobes Missverhältnis der Kosten zum Leistungsinteresse des Gläubigers nicht vorliege. Auch die wegen des Mangels bewirkte Minderung des Grundstückswerts belaufe sich nach dem Sachverständigengutachten auf ca. 200.000,- €.
Der Anspruch auf Verzinsung des Vorschussanspruchs beruhe auf §§ 288, 291 BGB.
Wegen des Antrags der Klägerin, die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere noch entstehende Schäden festzustellen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe materielles Recht verletzt und beruhe auf einem Verfahrensfehler.
Das Landgericht habe den Inhalt und...