Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 03.02.2020; Aktenzeichen 44 O 30/19 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.02.2020, Az. 44 O 30/19 KfH, abgeändert:
1.1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 23.03.2016 wird für unzulässig erklärt;
1.2. die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 20.11.2018 wird für unzulässig erklärt;
1.3. die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 20.11.2018 verurteilt;
1.4. die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 17.02.2020 wird für unzulässig erklärt;
1.5. die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 17.02.2020 verurteilt.
1.6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 16% und die Beklagte 84%.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.787,31 EUR
Gründe
I. 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus drei Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
Aus dem vorangegangenen Verfahren des Landgerichts Stuttgart, Az. 41 O 15/15 KfH, stehen der Beklagten gegenüber der Klägerin Kostenerstattungsansprüche zu und zwar
- i.H.v. 4.730,05 EUR nebst Zinsen für die Kosten des Verfahrens in erster Instanz aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 23.03.2016 und
- i.H.v. 4.325,86 EUR nebst Zinsen für die Kosten des Berufungsverfahrens aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20.11.2018 (Anlage VK 9, nach Bl. 14),
Die Festsetzung der Kosten für das Revisionsverfahren i.H.v. 5.731,40 EUR hat die Beklagte beantragt (Antrag vom 29.11.2018, Anlage VK 15, nach Bl. 47).
Am 26.07.2018 erwirkte die Fa. B. gegenüber der Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.03.2016 und der weiteren Kostenerstattungsansprüche aus dem Berufungs- und Revisionsverfahren (Anlage VK 12, nach Bl. 30).
Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Beklagte ihre Kostenerstattungsansprüche schon vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Fa. C-V, die Inhaberin der Domain "e...de" ist, abgetreten hat.
Mit Schreiben vom 12.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.03.2016 auf, weil sie die gepfändete Forderung gegenüber der Fa. B. ausgeglichen habe (Anlage VK 6, nach Bl. 4). Die Beklagte bat im Gegenzug um Zahlung bis 19.11.2018. Die Pfändung sei ins Leere gegangen, weil die Beklagte ihre Kostenerstattungsansprüche abgetreten habe; gleichwohl sei die Beklagte aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt, Zahlung an sich zu verlangen (Anlage VK 7, nach Bl. 4). Nachdem die Klägerin nicht bezahlte, brachte die Beklagte über eines der Hauptkonten der Klägerin bei der X. Bank eine Vorpfändung aus.
Alleinige Geschäftsführerin der Beklagten wie auch alleinige gesetzliche Vertreterin (Director) der "... Ltd." im Zeitraum vom 31.07.2014 bis 10.05.2016 war B. A. T.. Streitig zwischen den Parteien ist, ob B. A. T. noch lebt. Seit 01.02.2019 ist M. B. Director der "... Ltd.".
Die Klägerin behauptet:
Bei der Beklagten handele es sich um eine Briefkastengesellschaft, die eine Zeit lang als Betreiber des Online-Shops www.e...de genannt worden sei. Tatsächlich sei die Beklagte jedoch nie operativ tätig gewesen und habe außer der Geschäftsführerin über kein weiteres Personal verfügt. Auch die Geschäftsführerin sei mit dem Betrieb des Online-Shops nie befasst gewesen.
Der Betrieb des Online-Shops obliege im Inland ansässigen Hintermännern. Zum Firmengeflecht gehöre auch die angebliche Zessionarin.
Der Abtretungsvertrag sei weder von der Geschäftsführerin noch von einem bevollmächtigten Vertreter der Beklagten unterzeichnet worden. Auch die Unterschrift des Zessionars werde bestritten.
Die Klägerin habe am 09.11.2018 die gepfändete Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.03.2016 gegenüber der Fa. B. ausgeglichen. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2018 habe sie am 07.12.2018 an die Fa. B. 4.707,11 EUR bezahlt (Überweisungsauftrag vom 07.12.2018, Anlage VK13, nach Bl. 30; Überweisungsbeleg Anlage VK 18, nach Bl. 89).
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses LG Stuttgart 41 O 15/15 vom 23.03.2016 wird für unzulässig erklärt;
2. Die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigu...