Entscheidungsstichwort (Thema)
Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Berufung, Grundschuld, Frist, Kostenfestsetzungsverfahren, Annahmeverzug, Zwangsvollstreckung, Berufungsverfahren, Glaubhaftmachung, Diagnose, Widerruf, Vollstreckung, Zahlung, Zustimmung, vollstreckbare Ausfertigung, Frist zur Stellungnahme, Zug um Zug
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen 40 O 10230/17) |
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin vom 26.03.2020 bzw. vom 02.04.2020, die Frist zur Stellungnahme auf die Verfügung des Senats vom 17.02.2020 bis zum 21.04.2020 bzw. um einen Zeitraum von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung über den Abänderungsantrag, mindestens jedoch bis zum 23.04.2020 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Klägerin, das Hauptverfahren gemäß § 247 ZPO auszusetzen, wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2019, Aktenzeichen 40 O 10230/17, wird zurückgewiesen.
4. Das gegen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats, soweit sie an der Verfügung vom 17.02.2020 mitgewirkt haben, jedenfalls gegen Herrn Vorsitzenden Richter A. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
5. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
6. Das in Ziffer 3 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 12.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin geht aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter / Kommanditisten, Dr. A.-C. W. und Dr. M. W., gegen die Beklagte, ihre finanzierende Bank, wegen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen aus den Jahren 2005 -2012 aufgrund eines unter dem 14.12.2015 erklärten Widerrufs vor. Sie beantragt u. a., die Zwangsvollstreckung, welche die Beklagte aus der Urkunde des Notars Prof. Dr. D. M. vom 20.07.2005, URNr. ...70/2005 betreibt, für unzulässig zu erklären. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2019, Aktenzeichen 40 O 10230/17, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 11.04.2019, Az. 40 O 10230/17, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren
1. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 40 O 10230/17, vom 11.04.2019 wird aufgehoben.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Prof. Dr. M. vom 20.07.2005, URNr.: ...70//2005, wird für unzulässig erklärt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die im Grundbuch von B., Bd. ...29, an den Grundbuchblättern ...060-...064 eingetragenen Grundschulden
3.1. Laufende Nummer 6, Grundschuld ohne Brief über EUR 6.600.000 nebst Zinsen in Höhe von 16% jährlich ab 08.08.2005
3.2. Laufende Nummer 7, Grundschuld ohne Brief über EUR 950.000 nebst Zinsen in Höhe von 16% jährlich ab 17.08.2005
3.3. Laufende Nummer 11 und 12, Grundschulden ohne Brief über EUR 1.000.000 nebst Zinsen in Höhe von 16% jährlich ab 01.01.2009
3.4. Laufende Nummer 12 und 13, Grundschuld ohne Brief über EUR 1.000.000 nebst Zinsen in Höhe von 16% jährlich ab 07.05.2010 an die Sparkasse B.T. ohne Gegenleistung abzutreten,
hilfsweise ein Angebot abzugeben, dass sie die Grundschulden nach Zahlung von bis zu EUR 1.100.000 an die Sparkasse B.T. abtreten wird.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr und den Zedenten dadurch entstanden sind und/oder künftig entstehen, dass die Beklagte
- in Verzug geraten ist, zu bestätigen, dass sie die Grundschulden gegen Zahlung von EUR 7.084.547,31 löschen lassen wird und die Löschung der Grundschulden in Annahmeverzug begründender Weise anzubieten und
- sie diese ihr obliegenden Leistungspflichten trotz mehrfacher, Annahmeverzug begründender Angebote zur Zahlung des Restsaldos endgültig verweigert hat.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars Prof. Dr. M. vom 20.07.2005, URNr.: ...70/2005, herauszugeben.
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beschlagnahmen in dem Zwangsversteigerungsverfahren Az.: 1514 K 296/14 und in dem Zwangsverwaltungsverfahren Az.: 1514 L 30/14 gegen die Zedenten richteten und daher aus der Beschlagnahme keine Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten herrühren und die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie die Verfahren nicht rechtzeitig hat aufheben bzw. einstellen lassen.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der der O. o.B. M. + P. GmbH und den Zedenten dadurch entstan...