Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 29.10.1993; Aktenzeichen 22 O 297/93) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1993 – 22 O 297/93 – wird
zurückgewiesen.
II.
Die Widerklage der Beklagten wird
abgewiesen.
III.
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, über den im Urteil zugesprochenen Betrag hinaus weitere DM 14.050,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.09.1995 an die Kläger zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die weiteren im Zuge der Nachbesserungsarbeiten entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten.
IV.
Die weitergehende Anschlußberufung wird
zurückgewiesen.
V.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 43.000,00 abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Streitwert der Berufung: |
DM |
67.437,46 |
Beschwer der Kläger: |
DM |
6.637,46 |
Beschwer der Beklagten: |
DM |
60.800,00 |
Tatbestand
Die Kläger verlangen Vorschuß für die Beseitigung von Schallschutzmängeln an ihrem Wohnhaus.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. März 1991 (Anl. K 1) haben die Kläger von der Beklagten ein schlüsselfertiges Einfamilien-Reihenhaus in … erworben.
In Ziff. I. 2. des Kaufvertrages ist bestimmt, daß das Bauvorhaben nach der am 3.09.1990 beurkundeten Baubeschreibung und nach den vom Bauverwaltungsamt der Stadt … am 29.03.1990 genehmigten Plänen des Architekten … gebaut wird.
In der erwähnten Baubeschreibung (Anl. K 2) heißt es u.a.:
Haustrennwände einschalig aus Schalungsschwersteinen, d = 24 cm.
In der genannten Baugenehmigung (Bl. 20 d.A.) ist unter Ziff. 3.15 bestimmt:
Wohnungstrennwände müssen die Forderungen der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – erfüllen.
In Ziff. III. 4. des notariellen Kaufvertrages ist unter der Überschrift „Haustrennwände” geregelt:
Hinsichtlich des Leistungsumfanges des Wohnungsunternehmens wird auf folgendes hingewiesen:
Die Haustrennwände haben eine Wandstärke von 24 cm aus Betonschalungssteinen mit Betonfüllung. Mit dieser Wandstärke wird ein Luftschalldämmaß erreicht, das unter dem der DIN 4109 (1989) liegt. Die Geschoßdecken der Häuser sind durchlaufend ausgebildete Stahlbetonmassivplatten. Die Trittschalldämmung erfolgt durch schwimmenden Estrich. Luft- und Körperschallübertragungen lassen sich nicht vollständig ausschließen.
Nach Bezug des Hauses stellten die Kläger Lärmbelästigungen fest, die vom Nachbarhaus ausgingen. Diesen Mangel haben die Kläger gegenüber der Beklagten gerügt. Die Beklagte hat ein Gutachten des Ingenieurbüros … eingeholt (Anl. K 6). Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß der nach der DIN 4109 (1989) bei Einfamilien-Reihenhäusern für Haustrennwände vorgeschriebene Mindestschallschutz von 57 dB nicht eingehalten sei, sondern lediglich 52 bis 55 dB betrage.
Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, die Schallschutzmängel zu beseitigen, haben die Kläger Vorschuß für die Mängelbeseitigung in Höhe von DM 13.750,00 eingeklagt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM 13.750,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 28.06.1993 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie machte geltend, Schallschutzmängel seien nicht gegeben; die Vorschriften der DIN 4109 (1989) über den Mindestschallschutz für Haustrennwände seien unanwendbar, weil sie sich lediglich zur Errichtung einer einschaligen Haustrennwand verpflichtet habe und diese als Wohnungstrennwand anzusehen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt, das erworbene Reihenhaus sei mangelhaft, weil der vereinbarte Mindestschallschutz von 57 dB für Haustrennwände nicht erreicht sei. Ziff. III. 4. des notariellen Kaufvertrages sei unwirksam.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Kläger (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt.
Die Beklagte macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß das von den Klägern erworbene Einfamilien-Reihenhaus im Hinblick auf den Luftschallschutz fehlerhaft sei; sie schulde keinen Mindestschallschutz von 57 dB; im übrigen stehe der Klage § 633 Abs. 2 S. 3 BGB entgegen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Außerdem hat die Beklagte Widerklage mit dem Antrag erhoben,
festzustellen, daß sie den Klägern bei der gemeinschaftlichen Haustrennwand des Hauses der Kläger und des Hauses … keinen Schalldämmwert von R-W = 57 dB schuldet.
Die Kläger, die das angefochtene Urteil für richtig halten, beantragen,
die Berufung und die Widerklage zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlußberufung beantragen sie mit der Behauptung, die M...