Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 6 O 130/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Ravensburg vom 29.7.2004 - AZ: 6 O 130/04 - sowie dessen Beschl. v. 15.4.2004 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert der Berufung: bis 2.000 EUR.
Gründe
Die Klägerin erhielt von der Beklagten den Auftrag, für den Neubau einer Turnhalle die Heizungsinstallations- und Lüftungsarbeiten durchzuführen. Im Hinblick auf zwei offene Abschlagszahlungsrechnungen über zusammen 94.167,12 EUR (Lüftung 42.192,69 EUR und Heizung 51.974,43 EUR) erwirkte die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschlussverfügung des LG vom 15.4.2004 (Bl. 8), wonach bezüglich des Grundstücks der Beklagten zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek i.H.v. 94.167,12 EUR eine Vormerkung einzutragen sei. Nach eingelegtem Widerspruch zahlte die Beklagte im Rahmen eines außergerichtlichen Zwischenvergleichs (das Hauptsacheverfahren läuft noch) den Betrag von 94.167,12 EUR. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rechtsstreits für erledigt (und nahm den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zurück), dem sich die Beklagte jedoch nicht anschloss. Mit Urt. v. 29.7.2004 - 6 O 130/04 - hat das LG Ravensburg antragsgemäß festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des LG Ravensburg nebst Beschl. v. 15.4.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und der landgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf das Landgerichtsurteil verwiesen; wegen des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Schriftstücke Bezug genommen.
2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Klägerin hat nämlich bereits nicht dargelegt/glaubhaft gemacht, dass in der geltend gemachten Höhe ein zu sichernder Zahlungsanspruch bestand.
a) Bezüglich der zweiten Abschlagszahlungsrechnung Heizung (Auftragsnummer ...) ist nicht glaubhaft gemacht, dass i.H.v. 51.974,43 EUR eine berechtigte Forderung bestand. Zwar spricht für diese Forderung der auf der Abschlagsrechnung (ASt 3) befindliche Vermerk des Ingenieurbüros L. "fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellt" sowie die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers H. der Klägerin vom 13.4.2004 (ASt 6), entgegen steht dem jedoch die übereinstimmende Bekundung der Parteien im Senatstermin, wonach lediglich ca. 10 % der Heizungsanlage fertiggestellt gewesen sei (laut Klägerseite ist der Heizkessel erst vor etwa 1 bis 2 Wochen eingebracht worden); wie sich diese 10 % rechnerisch auswirken, kann der Senat mangels dargelegter Bezugsgrößen nicht ermitteln.
b) Bezüglich der zweiten Abschlagszahlungsrechnung Lüftung (Auftragsnummer ...) ist zunächst von der geltend gemachten Forderung über 42.192,69 EUR auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Klägerin hier von der Beklagten zu Recht Mangelhaftigkeit der Leistung entgegengehalten wird.
Die Beklagte macht geltend, im Geräteraum sei die Lüftungsanlage auf eine lichte Höhe von ca. 1,5 m reduziert, was einen Verstoß gegen die DIN-Vorschrift darstelle. Dies ist unstreitig (vgl. Klägerschriftsatz vom 14.4.2004 dort S. 4, Klägerschriftsatz vom 1.6.2004 dort S. 3, eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers H. der Klägerin = ASt 6), die Klägerin verweist jedoch darauf, dass dies eine Folge der Vorgabe der Beklagten in Form der Baubeschreibung des Ingenieurbüros L. vom 26.4.2002 (ASt 5) sei, an die sie sich gehalten habe ("das Lüftungsgerät der Sporthalle wird im Geräteraum aufgestellt"). Die Klägerin müsste aber nur dann dafür nicht einstehen, wenn sie die Beklagte auf die mit der Ausführung der Vorgabe/Anweisung verbundenen Nachteile hingewiesen hat, was unstreitig nicht geschehen ist, oder wenn sie auf eine größere Fachkenntnis der Beklagten hätte vertrauen dürfen, wofür ebenfalls keine begründeten Anhaltspunkte dargelegt sind.
Ein zu sichernder Anspruch der Klägerin besteht somit nur, soweit unter Berücksichtigung des Mangels noch ein Wertzuwachs des Grundstücks vorliegt, was - eine Abnahme ist noch nicht erfolgt - von der Klägerin dargelegt/glaubhaft gemacht werden muss, was jedoch nicht geschehen ist. Der Senat kann insoweit keine Feststellungen treffen, nachdem Angaben zu den Mangelbeseitigungskosten nicht gemacht wurden und auch Grundlagen für eine Schätzung fehlen.
3. Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1416125 |
BauR 2005, 1679 |
BauR 2005, 878 |
IBR 2005, 475 |
www.judicialis.de 2004 |