Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 23.05.2019; Aktenzeichen Bm 6 O 102/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.5.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis zum 1.12.2020: bis zu 30.000 EUR,
danach: bis 19.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 21.9.2016 finanzierten Pkw-Kaufs.
Am 12.12.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des laufenden Vertrages und erklärte sich bereit, nach Rückerstattung der Zahlungen, die er an die Beklagte geleistet habe, das finanzierte Fahrzeug an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner zu übergeben und eine gegebenenfalls geschuldete Nutzungsentschädigung zu leisten. Nachdem die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 14.12.2018 zurückgewiesen hatte, antworteten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.1.2019 und forderten die Beklagte auf, das Darlehen abzurechnen, wobei der Kläger für die Nutzung des Fahrzeugs keine Entschädigung schulde.
Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie in Bezug auf verbundene Verträge eine sogenannte Sammelbelehrung erteilt habe. Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht richtlinienkonform.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz ursprünglich beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 23.05.2019, Aktenzeichen Bm 6 O 102/19, wie folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 3... aus dem September 2016 über den Nennbetrag von ursprünglich 26.300 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 12.12.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.863,89 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz Lxx mit der Fahrgestellnummer ...6 nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Ziffer 2 genannten PKW in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nachdem der Kläger das Darlehen Ende Februar 2020 gegen Zahlung von 16.007,01 EUR abgelöst und das Fahrzeug für einen Kaufpreis von 12.500,00 EUR veräußert hat, hat er die ursprünglich gestellten Anträge zu 1 und 3 in der Hauptsache für erledigt erklärt und seinen Zahlungsantrag angepasst. Unter Anrechnung des Kaufpreises auf die an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 28.806,90 EUR schulde die Beklagte noch 16.306,90 EUR.
Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 23.05.2019, Aktenzeichen Bm 6 O 102/19, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.306,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Widerruf sei verfristet, jedenfalls handle der Kläger rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Anspruch auf eine Mindestnutzungsentschädigung in Höhe von 8.400,00 EUR für gefahrene 70.000 km aufgerechnet. Sie hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen und beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.
1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden...