Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 21 O 142/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 21.12.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 18.10.2016 finanzierten PKW-Kaufs.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
1. Der Kläger schuldet ab seiner Widerrufserklärung vom 21.12.2017 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges Fabrikats: XX, Fzg.-Ident-Nr.: WD..., abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertr.-Nr.: XY weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 9.859,53 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: XX, Fzg.-Ident-Nr.: WD... nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges des Herstellers: XX, Fzg.-Ident-Nr.: WD..., sich in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von weiter anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte,
1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs XX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WD..., im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. XY durch Rückgabe des in Antrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs, Nutzungsersatz in Höhe von 2,95% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
Der Kläger beantragt:
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.
1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.
2. Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet.
Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an.
a) Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, unabhängig davon, ob die ihm überlassene Urkunde von beiden Vertragsparteien unterschrieben war.
Nach der R...