Leitsatz (amtlich)
1. Zur Nachweistätigkeit eines Maklers beim Abschluss eines Unternehmenskaufs.
2. Zum Nachweis einer vertragsadäquaten Kausalität des Maklerhandelns: Eine Kausalitätsvermutung greift auch beim Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Unternehmenskaufs nicht, wenn zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrages ein Zeitraum von einem Jahr zund mehr liegt.
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 19.12.2008; Aktenzeichen 20 O 6/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil das Urteil der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 19.12.2008 - 20 O 6/08 - abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
IIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert in beiden Rechtszügen: 35.700 EUR.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage.
Der Kläger, der sich als Makler betätigt, hat die Beklagte, eine Teigwarenherstellerin, im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Auskunft und anschließend auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt in Anspruch genommen. Durch Teil-Urteil des LG Tübingen vom 1.4.2008 (Bl. 64/69 d.A.) wurde dem Antrag auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wurde durch weiteres Teil-Urteil vom 22.7.2008 (Bl. 113/118 d.A.) abgewiesen. Beide Entscheidungen haben Rechtskraft erlangt. Die Parteien streiten jetzt noch über die vom Kläger erhobene Leistungsklage als letzte Stufe der Stufenklage.
Im Jahr 2005 wurde der Kläger von der Beklagten damit beauftragt, die Bemühungen zum Erwerb eines Unternehmens im Teigwaren-Frischebereich zu unterstützen. Zum Abschluss eines Kaufvertrages mit einer vom Kläger benannten italienischen Firma durch die Beklagte kam es nicht.
Im Januar 2006 nahm der Kläger Kontakt mit der Fa. Z.-T... GmbH (im Folgenden: Fa. Z.) in F. auf (vgl. Anlage K 4, Bl. 27 d.A.), mit der der Kläger am 24.2.2006 eine Vertraulichkeitsvereinbarung abschloss (Anlage K 5, Bl. 28 d.A.). Am 1.3.2006 bat deren Geschäftsführer und Gesellschafter H. Z., der am Verkauf sowohl der Catering- als auch der Teigwaren-Sparte des Unternehmens interessiert war und sich bereits mit zwei Interessenten, die nicht vom Kläger vermittelt wurden (Fa. E. und Fa. M., B.) in Verkaufsverhandlungen befand, den Kläger darum, dass von diesem vorerst keine weiteren Kontaktgespräche geführt werden (vgl. Anlage K 6, Bl. 29 d.A.). Zwischen dem Kläger und der Fa. Z. kam am 17.3.2006 ein Maklervertrag zustande, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 1, Bl. 16 d.A.).
Mit Schreiben vom 20.3.2006 (Bl. 160 d.A.) teilte Herr Z. dem Kläger mit, dass der Fa. E. als bevorzugter Interessentin Zeit eingeräumt werden solle, um eine Kaufentscheidung treffen zu können. Weiter wurde die Bitte ausgesprochen, die Angelegenheit zurückhaltend zu bearbeiten. Das vorerwähnte Schreiben enthält u.a. folgenden Hinweis:
"... Falls wir von E.. kein für uns annehmbares Angebot erhalten, werden wir Sie sofort davon unterrichten, damit Sie Ihren Bemühungen weiter nachgehen können. ...".
Am 29.3.2006 unterzeichnete die Beklagte eine Geheimhaltungserklärung, in der sie sich im Falle des Abschlusses eines (vom Kläger nachgewiesenen) Kauf- oder Beteiligungsvertrages zur Bezahlung einer Provision i.H.v. 2 % des vereinbarten Preises zzgl. Mehrwertsteuer verpflichtete (vgl. Anlage K 1, Bl. 5 d.A.).
Mit E-Mail vom 13.4.2006 (Anlage K 7, Bl. 31 d.A.) informierte Frau Z. den Kläger darüber, dass sich die Verkaufsverhandlungen mit der Fa. E. voraussichtlich bis Juni 2006 hinziehen werden. Darin wurde dem Kläger angeboten, die bisherigen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitere Aktivitäten sollten vorerst gestoppt werden.
Der Kläger rechnete ggü. der Fa. Z. seine bisherigen Leistungen mit Rechnung vom 14.4.2006 über 4.698 EUR brutto ab (Anlage B 6, Bl. 17 d.A.). Dieser Rechnung war ein Zeitnachweis über die bisherigen Tätigkeiten des Klägers beigefügt (Bl. 18 d.A.). Ob Herr Z. bzw. die Fa. Z. mit der Rechnung gleichzeitig den Bericht des Klägers vom Januar 2006 (Anlage K 9, Bl. 33 d.A.) erhalten hat, in dem die Beklagte namentlich als Kaufinteressentin für den Catering- und für den Teigwarenbereich genannt wird, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.
Unstreitig benannte der Kläger ggü. der Beklagten mit Schreiben vom 17.4.2006 (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.) die Fa. Z. als potentielles Kaufobjekt.
Die Fa. Z., die mit Schreiben vom 3.5.2006 (Anlage K 12, Bl. 62 d.A.) zunächst anbot, die Rechnung vom 14.4.2006 hälftig zu begleichen, za...