Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerhonorar
Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 11.04.2003; Aktenzeichen 2 O 45/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11. April 2003, Az.: 2 O 45/03, wird
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: |
6.542,40 EUR |
Gründe
(Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner wie vom Landgericht Ulm erkannt 6.542,40 EUR an Maklerprovision beanspruchen. Die dagegen von den Beklagten mit der Berufungsbegründung und mit dem Ziel der Klagabweisung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
1.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Ulm angenommen, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag dadurch zu Stande gekommen ist, dass die Beklagten im Anschluss an den Besichtigungstermin am 4.11.2002 weitere Maklerleistungen im Sinne von Vermittlungsleistungen der Klägerin entgegengenommen haben.
Es kann offen bleiben, ob aus dem Zeitungsinserat oder der Internet-Offerte, auf welche die Beklagten reagiert haben, die Maklereigenschaft der Klägerin schon ersichtlich war, denn unstreitig enthielten diese keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Käuferprovision im Falle des Kaufs einer der angebotenen Immobilien. In den Fällen, in denen aus der Sicht des Kunden, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass der Makler (auch) für die Gegenseite tätig ist, hat dieser nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unmißverständlich klarzustellen, dass er aufgrund eines eigenständigen Vertrages im Erfolgsfalle (auch) vom Käufer Provision beanspruchen will (BGHZ 95, 393, 398; BGH NJW-RR 1991, 371 f; BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1996, 1459 f; BGH NJW-RR 1997, 506 f; BGH NJW-RR 1999, 361 f; BGH NJW 2000, 282 ff sowie BGH NJW 2002, 817 f und BGH NJW 2002, 1945 f). Das Mittel der Klarstellung ist ein eindeutiges und ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. nur Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 97; BGH NJW 2000, 282 ff und BGH NJW 2002, 817 f). Ein solches war in dem den Beklagten beim Besichtigungstermin am 4.11.2002 übergebenen Exposé der Klägerin enthalten. Damit ist den Beklagten ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrages spätestens nach der Besichtigung zugegangen im Sinne von § 130 BGB. Der Einwand der Beklagten, sie hätten die Provisionsklausel nicht zur Kenntnis genommen, ist unbeachtlich (vgl. nur Schwerdtner, a.a.O., Rn. 101).
Nach der Rechtsprechung kommt ein Maklervertrag dann zu Stande, wenn der Interessent nach Zugang des Provisionsverlangens weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt. In einem solchen Verhalten wird grundsätzlich eine konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages gesehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der so angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine Willenserklärung dieses Inhalts nicht abgeben zu wollen (vgl. nur BGHZ 95, 393 ff; BGH NJW 2002, 1945 f; Schwerdtner; a.a.O., Rn. 99, 107, 111, 116 ff).
Das Landgericht hat hiernach zutreffend gesehen, dass mangels vorherigem Zugang des Angebots der Klägerin in der Wahrnehmung des Besichtigungstermins am 4.11.2002 noch keine konkludente Vertragsannahme durch die Beklagten gesehen werden kann (vgl. auch BGH NJW-RR 1991, 371 f; OLG Celle MDR 2001, 500 f).
Nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand und den tatbestandlichen Elementen der Entscheidungsgründe des Urteils (Urteil S. 3 f, 7), welche die Berufung nicht angreift, haben die Beklagten jedoch nach dem 4.11.2002 während laufender Verhandlungen mit der Verkäuferin um den Kaufpreis auch mehrfach mit der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter telefoniert und sodann bei dem gemeinsamen Gespräch am 20.11.2002 in den Geschäftsräumen der Klägerin deren Mithilfe bei der Durchsprache noch offener Detailfragen zum Kaufvertrag, wie z.B. Übergabezeitpunkt u.a., in Anspruch genommen, ohne dem ihnen zuvor zugegangenen Provisionsverlangen der Klägerin entgegenzutreten. Ein solches Verhalten legten die Beklagten vielmehr erst kurz vor Kaufvertragsabschluss am 25.11.2002 an den Tag, nachdem sie zuvor am 20.11.2002 noch versucht hatten, den Zeugen Heider zu einer Reduzierung der Provisionsforderung der Klägerin zu bewegen.
Die weiteren, von der Klägerin nach der Besichtigung entfalteten Tätigkeiten, insbesondere auch deren Mitwirkung bei dem gemeinsamen Gespräch am 20.11.2002, hat das Landgericht zutreffend als geeignete Vermittlungsleistungen im Sinne des § 652 BGB und damit als vertragsgemäße Leistungen (vgl. auch Exposé, Bl. 7 d.A.) angesehen.
Erforderlich aber auch ausreichend für eine Vermittlungsleistung ist ein Verhalten des Maklers im Sinne eines Kontaktes mit der Gegenseite mit dem Ziel der Einwirkung auf diese, das Geschäft mit ...