Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das AGBG

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 14.05.1987; Aktenzeichen 3 O 12/87-10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 14.5.1987

abgeändert

und wie folgt neu gefaßt:

1. Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Arbeiten an Hausfassaden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

  1. Die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften der VOB, Teil B, Fassung 1979.
  2. Sofern die Verwendung im Zusammenhang mit Verträgen erfolgt, die einen exakten, individuell ausgehandelten Endpreis mit dem Zusatz „ca.” ausweisen, und solang ferner nicht durch eine vertragliche Regelung sichergestellt ist, daß Abweichungen von der vereinbarten Leistung von mehr als 10 % nur mit Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt werden können:
  3. Abrechnung der erbrachten Leistung (Rechnungsstellung) ergibt sich ausschließlich aus den tatsächlich erbrachten Leistungen nach Quadratmetern bzw. laufenden Metern zuzüglich eines etwa erforderlichen zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwandes, auch wenn Flächen- und Längenmaße von den bei Vertragsabschluß festgestellten Ca. -Maßen abweichen.
  4. Nebenleistungen, welche nicht nach den Bestimmungen der VOB Teil C im Leistungsumfang der Hauptleistung enthalten sind, sogenannte besondere Leistungen nach § 9 Nr. 6 VOB Teil A, werden zusätzlich zu handwerksüblichen Stundensätzen und eventuellem Materialaufwand auf Nachweis in Rechnung gestellt.
  5. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer- und/oder Montagebeginndatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder des Montagebeginns gültigen Preise des AN.
  6. Die Dauer der von AG zu setzenden Nachfrist wird auf 6 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim AN beginnt.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß VOB 2 Jahre.
  8. Ist die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum beim AN eingegangen, so befindet sich der AG lab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, die auch anstelle nicht beizutreibenden Ordnungsgeldes verhängt werden kann und am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 35.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe Geschäftsbedingungen verwendet, die nicht mit dem AGBG vereinbar seien.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Arbeiten an Hausfassaden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sonder vermögen:

  1. Die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften der VOB.
  2. (Sofern die Verwendung im Zusammenhang mit Verträgen erfolgt, die einen exakten, individuell ausgehandelten Endpreis mit dem Zusatz „ca.” ausweisen, und solange ferner nicht durch eine vertragliche Regelung sichergestellt ist, daß Abweichungen von der vereinbarten Leistung von mehr als 10 % nur mit Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt werden können): Die Abrechnung der erbrachten Leistung (Rechnungsstellung) ergibt sich ausschließlich aus den tatsächlich erbrachten Leistungen nach Quadratmetern bzw. laufenden Metern zuzüglich eines etwa erforderlichen zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwandes, auch wenn Flächen- und Längenmaße von den bei Vertragsabschluß festgestellten Ca. -Maßen abweichen.
  3. Nebenleistungen … werden zusätzlich zu handwerksübl...

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