Verfahrensgang

AG Stuttgart (Aktenzeichen 23 F 1307/86)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 20.07.1988 (23 F 1307/86) abgeändert :

Der Beklagte hat an die Klägerin den Betrag von 40 855,61 DM und 4 % Zinsen hieraus seit 27.10.1986 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 4/9 der Kosten des ersten Rechtszuges, der Beklagte 5/9; von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte 19/20, die Klägerin 1/20.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60 000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 19 588,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob und welchen ausgleichspflichtigen Zugewinn der Ehemann während der Ehe (Eheschließung: 23.08.1963; Zustellung des Scheidungsantrages: 05.04.1983; Rechtskraft der Scheidung: 15.11.1983) erzielte.

Die Ehefrau ist der Ansicht, ihr stünden mehr als die ihr vom Amtsgericht Stuttgart zugesprochenen 22 392,82 DM, nämlich 41 980,99 DM zu.

Die Ehefrau hat im Wege der am 27.10.1986 zugestellten Stufenklage zunächst Auskunft vom Mann begehrt und danach ihren Anspruch auf 74 815,97 DM beziffert.

In erster Instanz haben die Parteien und das Gericht ihrer Berechnung der beiderseitigen Zugewinne folgende Vermögensgegenstände und -werte zugrunde gelegt:

Vermögen bzw. Vermögensgegenstand

Vortrag der Frau (Klägerin)

Vortrag des Mannes (Beklagter)

Ergebnis des AG Stuttgart

Vermögen des Mannes

I.

Aktivendvermögen

1.

Sparbuch

6 081,54 DM

6 081,54 DM

6 081,54 DM

2.

Lebensversicherung

7 663,30 DM

7 663,30 DM

7 663,30 DM

3.

Forderung gegen ... und ...

18 208,13 DM

Gründ. bestr.

9 103,69 DM

4.

Mieteigentum von 3/16 an dem haus ...

200 000,00 DM

Höhe bestr.

112 125,00 DM

Aktiva gesamt

231 952,97 DM

-

134 973,53 DM

II.

Passivendvermögen

5.

Bausparvertrag

2 784,21 DM

2 784,21 DM

2 784,21 DM

6.

Girokonto

58,39 DM

58,39 DM

58,39 DM

7.

Verbindlichkeiten gegen die ...bank

1 833,39 DM

9 781,29 DM

1 833,39 DM

Passiva gesamt

4 676,59 DM

4 767,59 DM

III.

Endvermögen

227 276,38 DM

130 205,94 DM

IV.

Anfangsaktivvermögen

8.

mehrere Sparguthaben (1 245,88 + 2 201,17 + 3 520,00)

6 967,05 DM

6 967,05 DM

6 967,05 DM

9.

3/16 Mieteigentumsanteil an dem Hausgrundstück ...

28 000,00 DM

bestr. höherer Wert

29 700,00 DM

Summe Anfangsvermögen

34 976,05 DM

36 567,05 DM

V.

Anfangspassivvermögen

0,00 EM

0,00 DM

VI.

indexiertes Anfangsvermögen

77 644,43 DM

81 672,19 DM

VII.

Zugewinn des Mannes

149 631,95 DM

48 533,76 DM

Vermögen der Frau

VIII.

Aktivendvermögen

10.

Sparguthaben

1 838,52 DM

11.

Bankvermögen

1 737,62 DM

12.

Lebensvers. ...

2 227,90 DM

13.

Pkw-Wert

9 000,00 DM

Summe Ziff. 10 bis 13

14 804,04 DM

14 804,04 DM

14.

Forderung gegen ... und ...

0,00 DM

0,00 DM

9 103,69 DM

Summe Aktiva

14 804,04 DM

23 907,73 DM

IX.

Passivendvermögen

15.

...bank

1 134,00 DM

16.

Anschaffungsdarl.

11 250,00 DM

11 250,00 DM

Summe

12 384,00 DM

11 250,00 DM

X.

Summe Endvermögen

2 420,04 DM

12 657,73 DM

XI.

Anfangsaktivvermögen

17.

Aussteuer

4 000,00 DM

4 000,00 DM

XII.

Anfangspassivvermögen

0,00 DM

0,00 DM

0,00 DM

XIII.

indexiertes Anfangsvermögen (122,74 %)

8 882,01

8 909,60 DM

XIV.

Zugewinn der Frau

0,00 DM

3 748,13 DM

XV.

Differenz

149 631,95 DM

44 785,63 DM

XVI.

auszugleichende Hälfte

74 815,97 DM

0,00 DM

22 392,82 DM

Das am 20.07.1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 27.07.1988 zugestellt worden. Die Berufung ist am 29.08.1988, der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist am 29.09.1988, die Begründung am 31.10.1988, dem letzten Tag der verlängerten Frist, eingegangen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Ehefrau gegen die im Urteil vorgenommenen Wertangaben der Pos. 3, 9 und 14 (der obigen Aufstellung), der Nichtberücksichtigung der Pos. 15 und gegen einen Rechenfehler in Pos. II (Summe: 4 676,59 DM anstelle der im Urteil errechneten 4 767,59 DM).

Bezüglich dieser Vermögenswerte und Wertfestsetzungen hat es folgende Bewandtnis:

A) Position Nr. 9 (Bewertung des 3/16 Eigentumsanteils an dem Hausgrundstück ... beim Anfangsvermögen des Mannes).

Die Eltern des Ehemannes, ... und ... schlossen am 08.12.1930 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag ab. Sie vereinbarten in § 1 den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, schlossen in § 2 die Fortsetzung der Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten aus und bestimmten, daß die Hälfte des Gesamtgutes zum Nachlaß des verstorbenen Ehegatten gehört, in welche gesetzliche oder testamentarische Erbfolge stattzufinden hat. In § 3.1 ist die Auseinandersetzung des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten bis zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen und in § 3.2 dem überlebenden Ehegatten der Anspruch auf den Nießbrauch an den Er...

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