Leitsatz (amtlich)

Private Krankenversicherung: Fristlose Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses wegen Erschleichens von Leistungen in der Krankentagegeldversicherung.

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 14.10.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen IV ZR 129/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des LG Tübingen vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des LG Tübingen vom 14.10.2005 in Ziff. 1 abgeändert und insoweit neu gefasst:

Der auf Feststellung, dass das Krankenversicherungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien, Versicherungsschein Nr. ... durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.3.2005 nicht beendet ist, gerichtete Klagantrag Ziff. 1 wird abgewiesen.

3. Von den vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2006 entstandenen Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6, die übrigen Kosten des Rechtszugs trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Kostenentscheidung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert im Berufungsrechtszug:

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2006:

bis zu 36.000 EUR

Ab Beginn der mündlichen Verhandlung:

bis zu 30.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertragsverhältnis (Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung und Feststellung, ob ein Versicherungsverhältnis noch besteht).

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Änderungen des Sachverhalts haben sich im Berufungsrechtszug nicht ergeben.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt

1. festzustellen, dass das Krankenversicherungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien, Versicherungsschein Nr. ... durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.3.2005 nicht beendet ist, und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.963,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte den Betrag von 5.905,37 EUR zurückzuzahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Durch Teil-Urteil vom 14.10.2005 hat das LG Tübingen dem Klagantrag Ziff. 2 teilweise stattgegeben dahin, dass festgestellt wird, dass das oben benannte Krankenversicherungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.3.2005 hinsichtlich der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung nicht beendet ist. Im Übrigen hat es den Klagantrag Ziff. 1 abgewiesen. Den Klagantrag Ziff. 2 hat es i.H.v. 2.939,86 EUR zzgl. hierauf geltend gemachter Zinsen abgewiesen; im Übrigen hält es den Klagantrag Ziff. 2 für nicht entscheidungsreif. Die Widerklage hat es abgewiesen.

Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien selbständige Berufungen eingelegt. Mit ihren Berufungen verfolgen sie die erstinstanzlichen Anträge weiter. Rügen zur Zulässigkeit des Teilurteils erheben sie nicht.

Vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 28.3.2006 hat die Beklagte ihre Berufung bezüglich der Widerklage zurückgenommen (Bl. 205 d.A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 176/177 d.A.)

1. festzustellen, dass das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien, Versicherungsschein Nr. ... auch im Hinblick auf die Krankentagegeldversicherung nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.3.2005 beendet wurde, und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außer einem Betrag von 13.023,34 EUR weitere 2.939,86 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf beide Beträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung beantragt sie (Bl. 166, 205) nach Rücknahme des Berufungsantrags bezüglich der Widerklage, den Klagantrag Ziff. 1 (Feststellungsantrag) abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (Bl. 188/189 d.A.).

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Argumente. Auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, wird Bezug genommen.

Der (zum Termin geladene aber nicht erschienene) Zeuge ... war nicht zu vernehmen, da er ausschließlich zu einem die Widerklage betreffenden Beweisthema benannt und geladen worden war und die Beklagte ihre Berufung bezüglich der Widerklage zurückgenommen hat (Sitzungsprotokoll vom 28.3.2006, Bl. 205 d.A.).

II. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und mit einer Begründung versehen worden. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; die Berufung der Be...

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