Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährleistung auch bei aus Kulanz erbrachten Leistungen
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 22.07.2010; Aktenzeichen 23 O 166/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 22.7.2010 (Az.: 23 O 166/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.087,21 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.526,31 EUR seit dem 21.6.2009 und aus weiteren 14.560,90 EUR seit dem 7.8.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.890,91 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert:
17.619,91 EUR (zweite Instanz)
29.360 EUR (erste Instanz)
Gründe
I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz wegen Mängelgewährleistung aufgrund von Bauträgerverträgen.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage überwiegend, nämlich im Umfang von 22.255,81 EUR zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.526,31 EUR stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Bezüglich zahlreicher Mängel hat es Ansprüche auf Kostenvorschüsse zur Mangelbeseitigung, auf Aufwendungsersatz oder auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 2, 4, 637 Abs. 1, Abs. 3, 636, 280 BGB bejaht. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, dass das Bauwerk die in den Entscheidungsgründen einzeln aufgelisteten Mängel aufweise, zu deren Beseitigung die vom Sachverständigen angegebenen Kosten (die veranschlagten Preise sind jeweils Netto-Preise) zu erwarten seien:
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Balkonentwässerung: |
3.600 EUR |
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Fenstergriff/Nr. 1: |
50 EUR |
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Terrassentür/Standflügel/Nr. 7: |
250 EUR |
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Dachrinnen/Nr. 11, 4, 7: |
500 EUR |
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Brüstungsverglasung/Nr. 11: |
180 EUR |
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Entlüftung/Aufzugsschacht: |
1.030 EUR |
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Fensterglas/Treppenhaus 3. OG: |
200 EUR |
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Trittplatte/Treppe 2. OG: |
150 EUR |
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Tür/Waschküche: |
150 EUR |
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Schimmel/Waschküche: |
160 EUR |
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Boden/Waschküche |
200 EUR |
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Brandschutztür/Tiefgarage |
240 EUR |
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Brandschutztür/Müllraum |
300 EUR |
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Pfütze/Tiefgaragentor |
1.000 EUR |
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Blindzylinder/Garagentor |
50 EUR |
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Abluftabschluss/Küche |
1.000 EUR |
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Säule/Terrasse/Nr. 2 |
200 EUR |
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Übergang/Tiefgarage |
400 EUR |
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Aufkantung/Alufensterbänke |
50 EUR |
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Schornstein-Befestigung |
1.240 EUR |
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Tiefgarage/drückendes Wasser |
1.000 EUR |
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Ampel/Tiefgarage |
1.000 EUR |
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Türzarge/Waschküche |
100 EUR |
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Architektenkosten |
2.100 EUR |
Aufwendungsersatz schulde der Beklagte für die Ausbesserung des Außenputzes i.H.v. 400,05 EUR sowie für die Mängelbehebung an der Terrassentür Nr. 7 i.H.v. 176 EUR. Die Kosten für das von der Klägerin vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten i.H.v. 2526,31 EUR hält das LG für erstattungsfähig. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (3553,45 EUR) ergebe dies insgesamt den zugesprochenen Betrag von 22.255,81 EUR.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LG, welches dem Klägervertreter am 24.7.2010 und dem Beklagtenvertreter am 26.7.2010 zugestellt wurde, Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit dem am 4.8.2010 beim OLG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit dem am 23.9.2010 beim OLG eingegangenen Schriftsatz begründet.
Innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Berufungserwiderung hat die Klägerin mit dem am 23.9.2010 beim OLG eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag überwiegend weiter, indem sie bis auf die mit der Berufung nicht angegriffene Verurteilung zur Zahlung von 5.635,90 EUR zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 546,69 EUR zzgl. Zinsen Klageabweisung anstrebt.
Sie rügt vor allem die fehlerhafte Beweisaufnahme und -würdigung hinsichtlich der angeblichen Mängel sowie der geschätzten Mängelbeseitigungskosten auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens. Das LG hätte seine Überzeugung nicht auf das Gutachten stützen dürfen, weil es dem Sachverständigen an Sachkunde fehle. Das Gericht hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen.
Das LG habe zu Unrecht Kosten für die Nachbesserung der Balkonentwässerung i.H.v. 3600 EUR veranschlagt. Insbesondere im Bereich von Entwässerungsanlagen sei der Sachverständige nicht fachkundig und auch nicht öffentlich bestellt. Mehrmals habe er seine Ausführungen revidieren müssen. Aus eigenem Wissen habe er keine A...