Leitsatz (amtlich)

1. Die Angabe "Bezahlung und Abholung innerhalb von 7 Tagen" in einem "eBay"-Angebot genügt weder für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts i.S.v. § 323 II Nr. 2 BGB noch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung i.S.v. § 158 BGB.

2. Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden gem. § 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen. Dies gilt aber nicht, wenn er durch ein Deckungsgeschäft keinen gleichwertigen Kaufgegenstand erwirbt.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.08.2011; Aktenzeichen 20 O 144/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 26.8.2011 - 20 O 144/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.700 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke Mercedes 230 SL Pagode.

Der Beklagte bot auf der Internetplattform "eBay" im Dezember 2010 seinen gebrauchten Mercedes Pagode 230 SL Automatic (Baujahr 1967, 150 PS) zum Verkauf an. In dem in das Internet eingestellten Angebot heißt es u.a.:

"...

H-Gutachten vorhanden, TÜV wird neu gemacht.

An alle Spassanbieter: Bei Nichtabnahme werden 20 % vom Auktionsergebnis sofort zur Zahlung fällig. Gerichtsstand ist Stuttgart.

Reiner Privatverkauf - keine Gewährleistung - Bezahlung und Abholung

innerhalb 7 Tagen".

Am 26.12.2010 wurde das Verkaufsangebot des Beklagten von einem Bieter zu einem Kaufpreis von 23.000 EUR angenommen, der im Internet unter dem Namen "J. W." mit der E-Mail-Anschrift "j. de" aufgetreten ist (Bl. 29 d.A.).

Nachdem dem Beklagten durch den Kläger per E-Mail am 27.12.2010 mitgeteilt wurde, dass eine Abholung des Pkw erst in der 3. Kalenderwoche 2011 möglich sei (Bl. 50 d.A.), verwies der Beklagte auf sein Angebot, wonach der Pkw innerhalb von 7 Tagen abgeholt und der Kaufpreis innerhalb dieser Frist bar bezahlt werden solle, und teilte mit, ab dem 4.1.2011 geschäftlich wieder im Ausland zu sein. Außerdem ist in der Rückantwort vom 28.12.2010 u.a. zu lesen (vgl. Bl. 51 d.A.):"Es wäre ganz toll, wenn Sie es vorher irgendwie hinbekommen".

Am 3.1.2011 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag (Bl. 5 d.A.).

Mit Schreiben vom 25.1.2011 (Bl. 9 d.A.) setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist bis zum 18.2.2011 zur Übergabe des Fahrzeuges Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 23.000 EUR.

Unstreitig hat der Beklagte am 28.12.2010 an dem streitgegenständlichen Pkw die Hauptuntersuchung durchführen lassen, ohne dass sich hierbei Mängel ergeben hätten (Bl. 65 d.A.).

Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe am 18.2.2011 einen Pkw Mercedes Pagode 280 SL (Erstzulassung 1968, Schaltgetriebe) zum Kaufpreis von 29.700 EUR erworben, weshalb der Beklagte zur Erstattung des Differenzbetrages i.H.v. 6.700 EUR nebst Zinsen verpflichtet sei.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des LG sowie wegen des Vortrags der Parteien im Verfahren erster Instanz wird auf das Urteil des LG vom 26.8.2011 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten tatsächlich als Käufer aufgetreten sei. Denn dem Kläger stehe jedenfalls kein Schadensersatzanspruch zu. Der Kaufvertrag habe unter der Bedingung im Sinne § 158 BGB gestanden, dass das Fahrzeug innerhalb von 7 Tagen vom Käufer abgeholt und bezahlt werde. Die entsprechende Klausel im Angebot habe nicht lediglich eine Fälligkeitsregel enthalten. Vielmehr sei die im Vertrag enthaltene Regelung zur Abholung und zur Bezahlung so zu interpretieren, dass der Vertrag nur bei Einhaltung dieser Frist Wirkungen entfalten solle.

Diese zeige auch das Verhalten des Beklagten nach Abschluss der Internetauktion. Der Beklagte habe dem Vorschlag des Klägers, das Fahrzeug in der 3. Kalenderwoche 2011 abzuholen, bereits am 28.12.2010 widersprochen und auf einen Auslandsaufenthalt ab dem 4.1.2011 verwiesen. Danach sei das mit der Auktion verfolgte Interesse eindeutig auf eine Abwicklung des Geschäfts vor der Abreise gerichtet gewesen, was mit einer bloßen Fälligkeitsregel nicht habe erreicht werden können. Das Fahrzeug habe auch mit Sommerreifen im Winter abgeholt werden können. Dass der TÜV neu zu machen gewesen sei, rechtfertige keine andere Betrachtung. Dafür habe eine Frist von 7 Tagen ausgereicht.

Da der Kläger das Fahrzeug weder innerhalb der gesetzten Frist abgeholt noch den Kaufpreis bezahlt habe, sei die Bedingung für den Kaufvertragsabschluss nicht eingetreten. Ob das vom Kläger neu angeschaffte Fahrzeug einen gleichwertigen Deckungskauf darstelle, könne offen bleiben. Der Einholung eines Gutachtens über die behauptete Gleichwertigkeit beider Fahrzeuge bedürfe es n...

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