Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit, Markenbenutzung

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist keine ernsthafte Benutzung einer Marke, wenn der ausländische Markeninhaber im Inland, innerhalb der letzten fünf Jahre unter der Marke Kosmetikartikel nur im Wert von ca DM 2800.– an den Großhandel ausgeliefert hat, selbst wenn der Markeninhaber nur ein kleines Unternehmen betreibt und sein Umsatz mit der Marke vor den letzten fünf Jahren etwas größer war, aber weit hinter den Umsätzen mit seinen anderen Markenwaren zurückgeblieben ist.

Daß der Markeninhaber im Inland, keine zuverlässigen und dauerhaften Vertriebspartner finden konnte, ist kein berechtigter Grund iSv § 26 I MarkenG für die Nichtbenutzung der Marke.

Deutsche Gerichte sind nach Art 16 Nr 4 EuGVÜ international, zuständig für die Klage auf Löschung einer in Deutschland eingetragenen Marke.

 

Normenkette

EuGVÜ Art. 16 Nr. 4; MarkenG § 26

 

Beteiligte

Firma C …

Firma L' …

Firma L' …

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 378/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.11.1999 wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 200.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Löschung einer Marke der Beklagten nach angeblich nicht rechtserhaltender Benutzung.

Die Beklagte, ein mittelständisches englisches Unternehmen, ist nach Anmeldung am 25.10.1991 durch Eintragung vom 9.11.1992 Inhaberin der Wortmarke geworden:

[…]

Die Beklagte hat nach eigenen Angaben die nachfolgend tabellarisch bzw. in einem Diagramm wiedergegebenen Produkte und Mengen in Deutschland ausgeliefert:

Geschäftsjahr (1.4. – 31.3.)

Anzahl der Lieferungen

Gegenstände (BS = Bodyspray EDT = Eau de Toilette)

Gesamtpreis

Empfänger

91/92

unbek.

368 Dtzd. BS

£ 6.325,04

CP … cs

572 Dtzd. EDT

Co … s

92/93

93/94

unbek.

60 Dtzd. BS

£ 2.123,28

dito

216 Dtzd. EDT

94/95

5

84 Dtzd. BS

£ 3.573,00

CP …

72 Dtzd. EDT

S …

28 Verkaufsdisplays

T …

95/96

96/97

97/98

98/99

2

108 Dtzd. BS

£ 914,65

H …

54 Dtzd. EDT

R …

1 Verkaufsdisplay

[…]

Die Klägerin, ein in Frankreich ansässiges Unternehmen der Kosmetikbranche, hat ihrerseits eine Kosmetikserie „O…” konzipiert und greift die Beklagte in verschiedenen Ländern durch Löschungsbegehren an. So hat sie am 27.2.1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Löschungsantrag gemäß § 53 MarkenG gestellt; dieser wurde der Beklagten am 23.3.1999 zugestellt.

Die Klägerin hat im wesentlichen vorgebracht,

die Ausliefermenge vor Februar 1994 sei zu bestreiten. Ohnehin käme es aber für die Anwendung des hier einschlägigen § 26 MarkenG im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages auf die ernstliche Benutzung in der Zeit vom 26.2.1994 bis 26.2.1999 an. In dieser Zeit seien keine nennenswerten Umsätze erzielt worden, im übrigen auch weder vorher noch nachher. Auch sei der geringe Umsatzwert nicht nachvollziehbar gemacht; denn ein Vertriebspartner für Deutschland hätte gewiss gefunden werden können. Danach müsse die Eintragung zugunsten der Beklagten aus dem Markenregister weichen; Die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit bezüglich der streitgegenständlichen Marke am 27.2.1999 sei in Kenntnis des Löschungsantrages geschehen und trage zudem ebensowenig die Schlussfolgerung einer ernstlichen Benutzung.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Löschung der Marke „O …” Nr. 2 024 148 einzuwilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

  • die Klage abzuweisen,

    hilfsweise

  • die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin.

Sie hat hauptsächlich eingewandt,

die Anforderungen an eine ernstliche Benutzung könnten bei ihrem Unternehmenszuschnitt nicht sehr hoch angesetzt werden. Dem genüge ihr Absatzbemühen. Dass sie die Marke nicht kontinuierlich benutzt habe und eine 4-jährige Auslieferungspause habe hinnehmen müssen, liege einzig daran, dass ihr trotz nachhaltiger Bemühungen nicht gelungen sei, einen zuverlässigen und dauerhaften Vertriebspartner für Deutschland zu finden. Ihre Anstrengungen um Bedienung auch des deutschen Marktes würden auch dadurch belegt, dass sie am 26.2. und 25.3.1999 für vorangegangene Bestellungen Rechnungen an eine Stuttgarter Firma H … (Bl. 22 – 25) und an einen Nürnberger Parfumgroßhandel (Bl. 26 – 28) gestellt und die Ware am 2.3. bzw. 31.3.1999 zur Auslieferung gebracht habe. Bestell- und Rechnungsdaten ließen als vor Zustellung...

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