Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 08.09.1977; Aktenzeichen 2 KfH O 277/76) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 8. September 1977 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Beschwer der Beklagten: 624.000,– DM.
Tatbestand
I.
Der Kläger war von Mai 1965 bis Ende 1976 Alleinvorstand der Firma … und … (im folgenden „Firma …”). Der frühere Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr … war von 1971 bis zu seinem Tode am 17. Januar 1976 zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der Firma …. Die Beklagte war an dieser Firma seit 1968 mit 38,89 % beteiligt; die Beteiligung steigerte sich jährlich und erreichte 1972 mit 61,165 % die Mehrheit.
Der Kläger, der sich auf Bitten Herrn … ab November 1974 in das Werk … der Beklagten eingearbeitet hatte, wurde durch Beschluß des Aufsichtsrats der Beklagten vom 28. November 1975 (Anl. K 1) zum alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Mit Aufsichtsratsbeschluß vom 9. Dezember 1975 stimmte die Firma …, deren Alleinvorstand der Kläger weiterhin bleiben sollte, dieser Bestellung zu.
Am 19. Dezember 1975 trafen die Firma …, vertreten durch den Kläger, und die Beklagte eine Vereinbarung (Anl. K 9), wonach sich die Beklagte als Gegenleistung für die zeitweilige Freistellung des Klägers seitens der Firma … an den von dieser an den Kläger „zu erbringenden Geld- und geldwerten Leistungen” 1975 mit 60 % und ab 1976 mit 75 % beteiligt.
Am 31. Dezember 1975 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag (Anl. K 2). Am 26. April 1976 ernannte der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1976 zum Vorstandsvorsitzenden (Anl. K 3).
Mit Beschluß vom 20. September 1976 (Anl. K 4) widerrief der Aufsichtsrat der Beklagten die Bestellung des Klägers zum Mitglied und Vorsitzenden des Vorstands aus wichtigem Grund und sprach zugleich die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags vom 31. Dezember 1975 aus. Der Beschluß wurde dem Kläger am 27. September 1976 zugestellt und mündlich mit der Verletzung der Berichtspflicht nach § 90 Aktiengesetz begründet.
Mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 1976 (Anl. K 5) ließ die Beklagte den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Mitglied und Vorsitzenden des Vorstands und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags erneut erklären und der Kündigung vom 27. September 1976 eine Reihe weiterer Gründe nachschieben.
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte zunächst durch Beschluß des Aufsichtsrats vom 6. Dezember 1976 (Anl. B 52) die im Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 1976 genannten, im Klagerwiderungsschriftsatz vom 18. November 1976 (Bl. 42/84 erneut aufgeführten und die im Schriftsatz vom 26. November 1976 (Bl. 86/118) vorgetragenen sowie ferner mit Aufsichtsratsbeschluß vom 23. Mai 1977 (Anl. B 51) die im Schriftsatz vom 10. Mai 1977 (Bl. 212/296) unter B weiter vorgetragenen Widerrufs- und Kündigungsgründe, nachgeschoben.
Nach Ansicht des Klägers sind die von der Beklagten vorgebrachten Gründe nicht geeignet, den Widerruf seiner Bestellung zum Mitglied und Vorsitzenden des Vorstands sowie die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags zu recht fertigen.
Er hat beantragt:
- Es wird festgestellt, daß der durch Beschluß des Aufsichtsrats, vom 2.09.1976 und durch Anwalts schreiben vom 18.10.1976 namens des Aufsichtsrats ausgesprochene Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten unwirksam ist.
- Es wird festgestellt, daß der durch Beschluß des Aufsichtsrats vom 2.09.1976 und durch Anwaltschreiben vom 18.10.1976 namens des Aufsichtsrats ausgesprochene Widerruf der Ernennung des Klägers zum Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten unwirksam ist.
- Es wird festgestellt, daß das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrages vom 31.12.1975 durch die mit Beschluß des Aufsichtsrats vom 20.9.1976 und durch Anwaltsschreiben vom 18.10.1976 namens des Aufsichtsrats ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aufgelöst wurde.
Zu vorstehenden Ziff. 1 und 2 hat der Kläger die folgenden Hilfsanträge gestellt:
- a) Der durch Beschluß des Aufsichtsrats vom 20.9.1976 und durch Anwaltsschreiben vom 18.10.1976 namens des Aufsichtsrats ausgesprochene Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten wird für unwirksam erklärt.
- a) Der durch Beschluß des Aufsichtsrats vom 20.9.1976 und durch Anwaltsschreiben vom 18.10.1976 namens des Aufsichtsrats ausgesprochene Widerruf der Ernennung des Klägers zum Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten...