Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.06.2013; Aktenzeichen 7 O 144/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 24.6.2013 (Az.: 7 O 144/12) mit dem zugrunde liegenden Verfahren für die Zeit ab dem 5.3.2013 aufgehoben. Die Sache wird an das LG zurückverwiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren seit dem 5.3.2013 unterbrochen ist.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 127.822,97 EUR

 

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für ein Grundstück geltend.

1. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Ergänzend:

Entgegen der Annahme des LG (LGU S. 3 vierter Absatz) hat das AG Stuttgart als Insolvenzgericht bereits mit Beschluss vom 5.3.2013 (8 IN 734/05, vorgelegt als Anl. BKK 5, Bl. 455) hinsichtlich der Klagforderung die Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO angeordnet.

2. Das LG hat zunächst am 25.2.2013 ein der Klage stattgebendes Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil im Urkundsprozess erlassen (Bl. 61 f. - vorgeheftet), in dem es der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten hat.

Mit Urteil vom 24.6.2013 hat es im Nachverfahren das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige Klage habe in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger sei aktivlegitimiert, da über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Anordnung der Nachtragsverwaltung noch nicht entschieden worden sei; er sei auch weiterhin prozessführungsbefugt.

Ihm stehe gegen die Beklagte aber kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den Grundstücksanteil in Dresden gem. § 433 Abs. 2 BGB mehr zu, da der Anspruch gem. § 364 Abs. 1 BGB erloschen sei.

Die Parteien könnten dem Schuldner die Befugnis einräumen, das Schuldverhältnis durch eine andere als die geschuldete Leistung zum Erlöschen zu bringen; eine solche Vereinbarung könne beim Bewirken der Leistung oder vorher zustande kommen.

Nach der Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen F) sei das Gericht überzeugt, dass die Parteien etwa im Zeitraum Mai/Juni 2000 vereinbart hätten, dass die Beklagte die gemäß dem notariellen Vertrag vom 7.8.2000 geschuldeten 250.000 DM nicht zu zahlen habe, sondern dafür das Elternhaus des Klägers renovieren sollte. Dies habe der Zeuge F glaubhaft bestätigt.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Erbringung der Werkleistungen keinen bloßen Freundschaftsdienst für den Kläger dargestellt hätten (zur Begründung hierfür im Einzelnen s. LGU S. 7 f. unter 3. der Entscheidungsgründe).

Außer den glaubhaften Angaben des Zeugen F spreche für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags als Indiz auch, dass die Beklagte als Eigentümerin eingetragen worden sei, obwohl unstreitig kein Cent des Kaufpreises bezahlt worden sei.

Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten sei der Umstand, dass der Kläger die Kaufpreisforderung im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht angegeben habe, denn bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrages habe ihm bei dessen Eröffnung tatsächlich auch kein Kaufpreisanspruch mehr zugestanden, da dieser durch die erbrachten Werkleistungen bereits erloschen gewesen sei.

Die Formnichtigkeit der Vereinbarung der Parteien über die Renovierungsabsprache sei durch die Eintragung des Eigentumsübergangs gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt worden; die Heilung erstrecke sich auch auf den Vertrag im Ganzen einschließlich der Vertragsänderungen.

Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Anspruch des Klägers auch verwirkt sei.

Das vom Kläger begehrte Schriftsatzrecht zu dem neuen Vortrag der Beklagten, die Rechnungen seien Ende 2003 ausgestellt worden, sei ihm nicht einzuräumen gewesen, da der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung sei und das Urteil auf diesem nicht beruhe.

Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2013 angehört worden und sei auch während der gesamten Verhandlung vom 10.6.2013 anwesend gewesen, auch während und nach der Vernehmung des Zeugen. Er hätte mithin jederzeit Erklärungen abgeben oder den Angaben des Zeugen entgegentreten können.

Im Übrigen sei Beweis für die klägerischen Behauptungen nicht angeboten gewesen, auch nicht durch Parteivernehmung. Eine Parteivernehmung von Amts wegen sei nicht geboten gewesen, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorgelegen hätten, da insbesondere das Ergebnis de...

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