Verfahrensgang
LG Hechingen (Urteil vom 25.06.2019; Aktenzeichen 1 O 230/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 25.06.2019 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 50.000 EUR
Gründe
I. Der im Bezirk des Landgerichts Hechingen wohnhafte Kläger nimmt die in München ansässige beklagte Bank nach dem am 10.06.2018 erklärten Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch, den er am 14./15.07.2015 zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs der Marke B. geschlossen hatte.
In erster Instanz hat der Kläger zunächst die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht (Antrag zu 1.). Nach Zahlung der Schlussrate am 15.10.2018 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrags in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Daneben hat er in erster Instanz zuletzt die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 16.623,36 EUR binnen sieben Tagen nach Übergabe des gekauften Fahrzeugs (Antrag zu 2.) und weiterer 33.342,44 EUR (Antrag zu 3.) jeweils nebst gesetzlichen Verzugszinsen verlangt, ferner die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Antrag zu 4.) sowie Ausgleich für vorgerichtliche Anwaltskosten (Antrag zu 5).
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen gerügt und hat neben dem Antrag auf Abweisung der Klage eine Hilfswiderklage erhoben, mit der sie Ersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust verlangt. Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der örtlichen Zuständigkeit fehle. Insbesondere liege der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO nicht im Bezirk des Landgerichts Hechingen. Bei dem Feststellungsantrag zu 1. handle es sich lediglich um eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, denn es gehe dem Kläger ausschließlich um die bindende Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis sei eine bloße Vorfrage der Hauptklage, die auf die Rückabwicklung der Leistungen auf das Darlehen gerichtet sei. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sei die Zwischenfeststellungsklage wie die Hauptklage zu behandeln. Für die Leistungsanträge liege der Erfüllungsort im Bezirk des Landgerichts München I. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages gebe es für die beiderseitigen Leistungen anders als bei Kaufverträgen keinen gemeinsamen Erfüllungsort. Dass es sich um verbundene Geschäfte handle, ändere daran nichts.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit verneint. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter und beantragt in der Berufungsinstanz:
Das Urteil des LG Hechingen - LG Hechingen, Urteil vom 25.06.2019, Az.: 1 0 230/18 - wird aufgehoben und das Verfahren nach § 538 II Nr. 2 S. 3 ZPO an das LG Hechingen zurückverwiesen.
Hilfsweise wird beantragt:
Das Urteil des LG Hechingen - LG Hechingen, Urteil vom 25.06.2019, Az.: 1 0 230/18 - wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt:
1) Es wird festgestellt, dass der nachfolgende Antrag - ursprünglicher Antrag zu 1) -
Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 10.06.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14.07./15.07.2015 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich EUR 45.970,00 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht.
ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von EUR 16.623,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs B., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere EUR 33.342,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus
EUR 456,98 seit dem 16.07.2018
EUR 456,98 seit dem 16.08.2018
EUR 456,98 seit dem 16.09.2018
EUR 31.971,50 seit dem 16.10.2018
binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeugs zu zahlen.
4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.
5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von EUR 2...