Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem Pkw-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort, an dem sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet.

2. Sind Ansprüche mit unterschiedlichen Erfüllungsorten mittels einer innerprozessualen Bedingung voneinander abhängig gemacht, hindert die Klammerwirkung der Bedingung eine Abtrennung der bedingten Ansprüche.

 

Normenkette

BGB §§ 269-270, 355, 358; ZPO §§ 29, 261 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 18.04.2019; Aktenzeichen 7 O 1088/18)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 7 O 1088/18) aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage als unzulässig, nachdem er die Beklagte auf Rückabwicklung eines Fahrzeugfinanzierungsvertrags in Anspruch genommen hat.

Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 09.06.2015 nahm der in Stadt1 wohnhafte Kläger bei der Beklagten ein Darlehen zur Finanzierung eines Vorführfahrzeugs Marke1 Modell1 mit einem Kilometerstand von 8.000 km (EZ 01/2015) über einen Nettodarlehensbetrag von 40.799,99 EUR zu einem für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschriebenen Sollzinssatz von 1,97 % p.a. auf. Der Vertrag sah neben einer Anzahlung von 5.000,00 EUR die Zahlung von 48 Monatsraten zu je 343,16 EUR und eine Schlussrate von 27.022,00 EUR vor. Der Vertrag enthielt auf Seite 2 eine Widerrufsbelehrung. Ferner schloss der Kläger mit dem in Aschaffenburg ansässigen Verkäufer eine Rückkaufvereinbarung, mit der sich dieser verpflichtete, das Fahrzeug in einem im Einzelnen festgelegten Zustand zu einem Preis von 27.022,00 EUR zurückzukaufen. Zur Sicherung des Darlehens wurden u.a. Lohn- und Gehaltsansprüche an die Beklagte, die ihren Sitz in Stuttgart hat, abgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage KGR1 = Bl. 32 ff. d.A.) verwiesen.

Die Darlehensvaluta wurde im Juni 2015 an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgezahlt. Der Kläger nahm im Juli 2015 die Ratenzahlung auf.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 16.05.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung und verlangte unter Fristsetzung die Rückabwicklung des Vertrages (Anlage KGR 2 = Bl. 47 d.A.). Dies wies die Beklagte zurück. Anschließend wiederholte der Kläger sein Begehren mit Anwaltsschreiben vom 28.08.2018 (Anlage KGR 3 = Bl. 49 ff. d.A.), wiederum ohne Erfolg.

Nach Klageerhebung wurde der Darlehensvertrag nach Entrichtung der 48 Raten auf Wunsch des Klägers bei gleichbleibender Ratenhöhe um zwei Monate verlängert (Anlage B 1 = 402 d.A.) aufgrund dessen ermäßigte sich die Schlussrate, zudem ergab sich aufgrund von Minderkilometern eine Gutschrift zugunsten des Klägers (Anlage B 2 = Bl. 403 d.A.). Das Darlehen wurde im August 2019 beendet (Anlage B 3 = Bl. 404 d.A.). Der Kläger gab das Fahrzeug an den Darlehensvermittler zurück, der die vereinbarte Schlussrate an die Beklagte zahlte. Ein Mehrwert von 229,00 EUR wurde dem Kläger gutgeschrieben.

Die Beklagte hat prozessual hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Sollzinsen und dem Wertverlust erklärt (Bl. 401 d.A.). Der Kläger hat die Aufrechnung mit den jeweils zuletzt geleisteten Zahlungen erklärt (Bl. 413 d.A.).

Mit der beim Landgericht Hanau eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen hat sowie für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des vorgenannten Klageantrags Rückzahlung der geleisteten Zahlungen von 17.010,60 EUR nebst Verzugszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.514,95 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen. Für den Fall der der Zulässigkeit und Begründetheit des Klageantrags zu 1) und örtlichen Unzuständigkeit ist hilfsweise die Verweisung an das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht beantragt worden. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 hat der Kläger erklärt, dass er seine Auffassung der gegebenen örtlichen Zuständigkeit streitig weiterverfolgen werde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsinformation sei fehlerhaft gewesen und habe die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt. Dies betreffe namentlich die Darstellung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung, des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung, des Tageszinses, der Widerrufsfolgen bezüglich der Sollzinsen und der Berechnungsmethode z...

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