Verfahrensgang

LG Hechingen (Aktenzeichen 1 O 53/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2018, Az. 1 O 53/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage statt als unzulässig nunmehr als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H. von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 132.275,81 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Kostenerstattung für die Beseitigung von Mängeln an einem von der Beklagten hergestellten Fußboden in einem Pflegeheim für chronisch psychisch Kranke.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Februar 2011 mit der Ausführung von PVC-Bodenbelagsarbeiten im Neubau eines Pflegeheims für chronisch psychisch Kranke in ... Die Schlussrechnung der Beklagten vom 05.05.2012 wies eine Gesamtwerklohnforderung in Höhe von 113.372,63 EUR aus. Hierauf sind Zahlungen in Höhe von 71.337,81 EUR erfolgt.

In einem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Hechingen (Az.: 1 O 156/15, OLG Stuttgart 10 U 45/17) hatte die Beklagte ihren Restwerklohnanspruch in Höhe von 42.034,82 EUR eingeklagt. Die jetzige Klägerin und damalige Beklagte hatte die Werklohnforderung nach Grund und Höhe bestritten und außerdem eine Forderung auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Fußboden zur Aufrechnung gestellt.

Das Landgericht hatte die Werklohnklage nach Beweisaufnahme über die behaupteten Mängel mit Urteil vom 17.2.2017 mit der Begründung abgewiesen, es bestehe zwar ein durch konkludente Abnahme fällig gewordener Werklohnanspruch der Klägerin, dessen Höhe könne jedoch offenbleiben, da die jetzige Klägerin wegen der vom Sachverständigen festgestellten zahlreichen Mängel des Fußbodenbelages wirksam mit einem Vorschussanspruch gegen den Restwerklohnanspruch aufgerechnet habe, so dass der Werklohnanspruch erloschen sei. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig, nachdem die damalige Klägerin und jetzige Beklagte ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.8.2017 zurückgenommen hatte (OLG Stuttgart, 10 U 45/17).

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin erstinstanzlich, ausgehend von der Bezifferung des Sachverständigen im vorangegangenen Verfahren, zunächst Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 39.900,00 EUR netto als Vorschuss eingeklagt. Sie erweitert diesen Anspruch nach zwischenzeitlich abgeschlossener Mangelbeseitigungsarbeiten betragsmäßig in der Berufungsinstanz auf 122.275,81 EUR, wobei diese Summe nunmehr als Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten begehrt wird. Zusätzlich wird die Feststellung begehrt, dass die Beklagte über den eingeklagten Betrag hinaus zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die sich aus den vom Sachverständigen im vorangegangenen Verfahren festgestellten Mängeln des Fußbodens noch ergeben werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses i.H. von 39.00,00 EUR als unzulässig abgewiesen.

Dem Verlangen auf Zahlung eines Mangelbeseitigungskostenvorschusses stehe gemäß § 322 Abs. 2 ZPO die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 17.2.2017 in dem vorausgegangenen Verfahren mit dem Az.: 1 O 156/15 entgegen. Die Entscheidung, dass eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht mehr bestehe, erwachse bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden sei, in Rechtskraft. Das Landgericht Hechingen habe in dem genannten Urteil vom 17.02.2017 rechtskräftig entschieden, dass sowohl die Klageforderung auf Restwerklohn als auch die Gegenforderung, die im jetzigen Rechtsstreit erneut eingeklagt werde, im Zeitpunkt der damaligen Aufrechnungserklärung bestanden hätten und nach § 389 BGB erloschen seien. Bei der in dem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hechingen, Az.: 1 O 156/15, von der dortigen Beklagten erklärten Aufrechnung habe es sich um eine sog. Hauptaufrechnung gehandelt. Dies sei im Tatbestand des genannten Urteils so festgestellt, weshalb auch das erkennende Gericht gemäß § 314 Satz 1 ZPO hieran gebunden sei. Wenn sich ein Beklagter mit einer Hauptaufrechnung gegen die Klageforderung verteidige, so bestreite er das Bestehen der eingeklagten Hauptforderung nicht. Da diese dann nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte, habe das Landgericht Hechingen in dem vorangegangenen Verfahren richtigerweise über die Hauptforderung keine Beweisaufnahme mehr durchführen müssen. Die dortige ...

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