Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines damit verbundenen Autokaufs
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
2. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
3. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen.
4. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig oder aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unklar, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins und eines über Null liegenden Tageszinses hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens "keine Sollzinsen zu entrichten". Darin liegt kein Widerspruch zu der vom Senat in anderen Fällen vertretenen Auffassung, wonach die vom Darlehensgeber gegebene Widerrufsinformation auch dann ordnungsgemäß ist, wenn er bei ansonsten gleicher Vertragsgestaltung als Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe "0,00 Euro" macht.
5. Sind Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, führt das nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; Rechtsfolge insoweit fehlerhafter Angaben ist lediglich der Verlust entsprechender Ansprüche des Darlehensgebers.
6. Bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gehören Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung nicht zu den Pflichtangaben i. S. d. § 492 Abs. 2 BGB; Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erfasst Fälle befristeter Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nicht.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.2.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs.
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 10.3.2016 den streitgegenständlichen PKW der Marke M. gebraucht zum Preis von 32.400 Euro von der D. AG und schloss unter dem gleichen Datum zur Finanzierung einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 19.000 Euro (Anlagen K 1, B 1). Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten zu 200 Euro sowie einer Schlussrate von 11.200,31 Euro zurückgezahlt werden.
Die Vertragsurkunde enthielt eine Widerrufsinformation und die im Vertragstext auch in Bezug genommenen Darlehensbedingungen der Beklagten. Dabei wies erstere für den Fall des Widerrufs darauf hin, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses verpflichtet sei, und nannte einen Tageszins von 1,56 Euro; letztere enthielten in ihrer Ziffer VI. 2. den Hinweis, dass Darlehensgeber und Darlehensnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen könnten, in Ziffer IX. 2. ein Aufrechnungsverbot sowie eine Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers auf Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und in Ziffer IX. 5. eine Klausel, wonach der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Vertrages innerhalb der Widerrufsfrist für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keinen Sollzins zu entrichten habe. Der Darlehensvertrag enthielt auß...